Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 1.Paragraph eins,
Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um
Arzneimittel, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind,
Arzneimittel, die
Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe zur Pufferung oder Isotonisierung enthalten und
zur ausschließlichen Anwendung am Auge oder am Ohr bestimmt sind,
Arzneimittel, die Phenylmercuriborat
als konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur parenteralen Anwendung oder zur Anwendung am Auge oder am Ohr bestimmt sind, oder
als desinfizierenden oder konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur äußerlichen kleinflächigen und kurzfristigen Anwendung bestimmt sind, oder
homöopathische Arzneimittel in einer Potenzierung über D 3.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12134870
Alte Dokumentnummer
N8198912725H