Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Ab 1. August 1994 dürfen Arzneimittel, welche die folgenden Pflanzen, deren Teile oder deren Inhaltsstoffe enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden:
Pflanzen der Gattung Cynoglossum L.,
Eupatorium cannabinum L.,
Pflanzen der Gattung Petasites Mill.,
Pflanzen der Gattung Senecio L.,
Pflanzen der Gattung Symphytum L. und
Pflanzen der Art Tussilago farfara L.
(2)Absatz 2,Vom Verbot des Abs. 1 sind Arzneimittel ausgenommen, bei denen nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Nachweismethode festgestellt wurde, daß im Endprodukt keine Pyrrolizidinalkaloide enthalten sind.Vom Verbot des Absatz eins, sind Arzneimittel ausgenommen, bei denen nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Nachweismethode festgestellt wurde, daß im Endprodukt keine Pyrrolizidinalkaloide enthalten sind.
(3)Absatz 3,Vom Verbot des Abs. 1 sind homöopathische Arzneimittel zurVom Verbot des Absatz eins, sind homöopathische Arzneimittel zur
innerlichen Anwendung in Verdünnung ab D 6 und
äußerlichen Anwendung ab D 4
ausgenommen. Die Verdünnungsangaben beziehen sich auf die Endkonzentration des fertigen Arzneimittels.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1994
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12137858
Alte Dokumentnummer
N8199439217J