Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Menschliches Blut darf für die Herstellung von Arzneimitteln nur verwendet werden, wenn bei allen Einzelspenden die Abwesenheit von HCV-Antikörpern festgestellt wurde.
(2)Absatz 2,Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten, dürfen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, ab dem 1. Oktober 1994 nicht in Verkehr gebracht werden.Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten, dürfen, wenn sie die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllen, ab dem 1. Oktober 1994 nicht in Verkehr gebracht werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1994
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12137859
Alte Dokumentnummer
N8199439218J