Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1989 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 162/2000Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4aArtikel 4 a
Text
Artikel 4A
Regelung des Handels mit den Vertragsparteien
(1)Absatz eins,Ist eine Vertragspartei, obwohl sie alle durchführbaren Schritte zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll unternommen hat, nach Ablauf der für sie geltenden Auslauffrist für einen geregelten Stoff nicht in der Lage, die Produktion dieses Stoffes für den nationalen Verbrauch außer für die Erfüllung von Zwecken, die von den Vertragsparteien einvernehmlich als wesentlich erachtet worden sind, einzustellen, so verbietet sie die Ausfuhr gebrauchter, wiederverwerteter und zurückgewonnener Mengen dieses Stoffes, sofern die Ausfuhr nicht zum Zweck der Vernichtung geschieht.
(2)Absatz 2,Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet der Wirkungsweise des Artikels 11 des Übereinkommens und des nach Artikel 8 des Protokolls entwickelten Nichteinhaltungsverfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2026
Dokumentnummer
NOR40011574