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Art. 4a

Fassungen
ab 05.11.2000 — BGBl. III Nr. 162/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4a heute05.11.2000 BGBl. III Nr. 162/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4 a

Inkrafttretensdatum

05.11.2000BGBl. III Nr. 162/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 4A

Regelung des Handels mit den Vertragsparteien

  1. Absatz eins,Ist eine Vertragspartei, obwohl sie alle durchführbaren Schritte zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll unternommen hat, nach Ablauf der für sie geltenden Auslauffrist für einen geregelten Stoff nicht in der Lage, die Produktion dieses Stoffes für den nationalen Verbrauch außer für die Erfüllung von Zwecken, die von den Vertragsparteien einvernehmlich als wesentlich erachtet worden sind, einzustellen, so verbietet sie die Ausfuhr gebrauchter, wiederverwerteter und zurückgewonnener Mengen dieses Stoffes, sofern die Ausfuhr nicht zum Zweck der Vernichtung geschieht.
  2. Absatz 2,Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet der Wirkungsweise des Artikels 11 des Übereinkommens und des nach Artikel 8 des Protokolls entwickelten Nichteinhaltungsverfahrens.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Gesetzesnummer

10010582

Dokumentnummer

NOR40011574

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/283/A4a/NOR40011574