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Art. 4b

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. III Nr. 201/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4b heute01.01.2019 § → § BGBl. III Nr. 201/2018
Art. 4b05.11.200031.12.2018 BGBl. III Nr. 162/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. III Nr. 201/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 4B

Lizenzerteilung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei richtet bis zum 1. Jänner 2000 oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Artikel für sie in Kraft tritt, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist, ein System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von neuen, gebrauchten, wiederverwerteten und zurückgewonnenen geregelten Stoffen der Anlagen A, B, C und E ein und setzt es um.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels kann jede der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien, die sich nicht in der Lage sieht, ein System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von geregelten Stoffen der Anlagen C und E einzurichten und umzusetzen, solche Maßnahmen bis 1. Jänner 2005 beziehungsweise 1. Jänner 2002 hinausschieben.
  3. Absatz 2 b, i, s,bis) Jede Vertragspartei richtet bis zum 1. Januar 2019 oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Absatz für sie in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, ein System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von neuen, gebrauchten, wiederverwerteten und zurückgewonnenen geregelten Stoffen in Anlage F ein und setzt es um. Jede der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien, die sich nicht in der Lage sieht, ein solches System bis zum 1. Januar 2019 einzurichten und umzusetzen, kann solche Maßnahmen bis zum 1. Januar 2021 hinausschieben.
  4. Absatz 3,Innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einführung ihres Systems zur Lizenzerteilung berichtet jede Vertragspartei dem Sekretariat über die Einrichtung und die Wirkungsweise des Systems.
  5. Absatz 4,Das Sekretariat erstellt in regelmäßigen Abständen eine Liste der Vertragsparteien, die ihm über ihre Systeme zur Lizenzerteilung berichtet haben, und übermittelt sie allen Vertragsparteien; das Sekretariat übersendet diese Angaben an den Durchführungsausschuß zur Prüfung und zur Abgabe geeigneter Empfehlungen an die Vertragsparteien.

Im RIS seit

10.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Gesetzesnummer

10010582

Dokumentnummer

NOR40209643

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/283/A4b/NOR40209643