Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ausnahmen
§ 10. (1) Stückige feste gefährliche Stoffe und stückige feste gefährliche Zubereitungen müssen beim Inverkehrsetzen, außer bei einer Abgabe an nichtgewerbliche Letztverbraucher, nicht verpackt sein, wenn bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht entstehen. Jeder Abgabe ist eine Mitteilung für den Verwender beizufügen, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 2 enthält.Paragraph 10, (1) Stückige feste gefährliche Stoffe und stückige feste gefährliche Zubereitungen müssen beim Inverkehrsetzen, außer bei einer Abgabe an nichtgewerbliche Letztverbraucher, nicht verpackt sein, wenn bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht entstehen. Jeder Abgabe ist eine Mitteilung für den Verwender beizufügen, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, enthält.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen über die Verpackung gelten nicht für ortsfeste Anlagen, wie betriebliche Anlagen, Rohrleitungen und dergleichen, und für Transportbehältnisse mit einem Fassungsvermögen von über 1 000 l.
(3)Absatz 3,Der Verpackungspflicht ist auch entsprochen, wenn flüssige gefährliche Stoffe und flüssige gefährliche Zubereitungen in bereitgestellte, im Hinblick auf die jeweiligen gefährlichen Eigenschaften geeignete Behältnisse abgegeben werden. Erforderlichenfalls hat der Abgeber für eine ausreichende Kennzeichnung der Behältnisse Sorge zu tragen; im Fall der Abgabe in Behältnisse, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen und nach diesen gekennzeichnet sind, genügt die Beifügung einer Mitteilung für den Verwender, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 2 enthält.Der Verpackungspflicht ist auch entsprochen, wenn flüssige gefährliche Stoffe und flüssige gefährliche Zubereitungen in bereitgestellte, im Hinblick auf die jeweiligen gefährlichen Eigenschaften geeignete Behältnisse abgegeben werden. Erforderlichenfalls hat der Abgeber für eine ausreichende Kennzeichnung der Behältnisse Sorge zu tragen; im Fall der Abgabe in Behältnisse, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen und nach diesen gekennzeichnet sind, genügt die Beifügung einer Mitteilung für den Verwender, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, enthält.
(4)Absatz 4,Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe müssen nicht verpackt werden, wenn sie zum unmittelbaren Verbrauch abgegeben werden und durch die Verwendung geeigneter Abgabevorrichtungen sichergestellt ist, daß keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt entstehen kann.
Schlagworte
Kraftstoff, Brennstoff
Dokumentnummer
NOR12134975
Alte Dokumentnummer
N8198916172J