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BGBl. Nr. 208/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
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82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise
§ 11. (1) Unbeschadet der Verpflichtung des § 9 Abs. 1 Z 2 müssen jedenfalls Verpackungen von sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Stoffen oder Zubereitungen, die zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind oder vorhersehbar im Haushalt verwendet werden:Paragraph 11, (1) Unbeschadet der Verpflichtung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, müssen jedenfalls Verpackungen von sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Stoffen oder Zubereitungen, die zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind oder vorhersehbar im Haushalt verwendet werden:
mit kindersicheren Verschlüssen ausgestattet und
mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen sein.
Z 1 gilt nicht für Verpackungen von festen Stoffen oder festen Zubereitungen, deren Füllgewicht drei Kilogramm übersteigt.Ziffer eins, gilt nicht für Verpackungen von festen Stoffen oder festen Zubereitungen, deren Füllgewicht drei Kilogramm übersteigt.
(2)Absatz 2,Die kindersicheren Verschlüsse müssen, wenn es sich um wiederverschließbare Verpackungen handelt, der ÖNORM A 5570, ausgegeben am 1. Oktober 1987, entsprechen. Diese ÖNORM ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich. Die tastbaren Gefahrenhinweise müssen den Anforderungen des Anhangs E entsprechen.