(5)Absatz 5,Bei der erstmaligen Abgabe eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung zur gewerblichen oder industriellen Verwendung hat der Hersteller oder Importeur dem Empfänger ein Sicherheitsdatenblatt auszufolgen. Hiebei ist ein Sicherheitsdatenblatt zu verwenden, das inhaltlich den Anforderungen der ÖNORM Z 1008, ausgegeben am 1. Jänner 1991, entspricht. Diese ÖNORM ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich. Auf Verlangen hat der Hersteller oder Importeur dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie jedem, der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht, ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.Bei der erstmaligen Abgabe eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung zur gewerblichen oder industriellen Verwendung hat der Hersteller oder Importeur dem Empfänger ein Sicherheitsdatenblatt auszufolgen. Hiebei ist ein Sicherheitsdatenblatt zu verwenden, das inhaltlich den Anforderungen der ÖNORM Ziffer 1008,, ausgegeben am 1. Jänner 1991, entspricht. Diese ÖNORM ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich. Auf Verlangen hat der Hersteller oder Importeur dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie jedem, der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht, ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.