(5)Absatz 5,In der Kennzeichnung von Stoffen gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG, die nach § 3 Abs. 2, und von Zubereitungen, die nach § 7 Abs. 3 einzustufen sind, müssen zusätzlich die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG, die im Stoff oder in der Zubereitung enthalten und für die Einstufung maßgeblich sind, angegeben werden. Für chemische Elemente und chemische Verbindungen mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 und 7 sind überdies die maximalen Masseanteile anzugeben.In der Kennzeichnung von Stoffen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz ChemG, die nach Paragraph 3, Absatz 2,, und von Zubereitungen, die nach Paragraph 7, Absatz 3, einzustufen sind, müssen zusätzlich die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG, die im Stoff oder in der Zubereitung enthalten und für die Einstufung maßgeblich sind, angegeben werden. Für chemische Elemente und chemische Verbindungen mit gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 und 7 sind überdies die maximalen Masseanteile anzugeben.