Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Gefahrensymbole, Kennbuchstaben,
Gefahrenbezeichnungen
§ 14. (1) Die Zuordnung der Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen (Anhang B, Punkt 4.1.) (Anm.: Gefahrensymbole nicht darstellbar) hat entsprechend der Einstufung der gefährlichen Stoffe oder der gefährlichen Zubereitungen nach den Angaben in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste oder nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) zu erfolgen.Paragraph 14, (1) Die Zuordnung der Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen (Anhang B, Punkt 4.1.) Anmerkung, Gefahrensymbole nicht darstellbar) hat entsprechend der Einstufung der gefährlichen Stoffe oder der gefährlichen Zubereitungen nach den Angaben in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste oder nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, kann
bei Kennzeichnungen als „sehr giftig'' die Kennzeichnung als „giftig'', „mindergiftig'', „ätzend'' oder „reizend'' entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste nicht anderes bestimmt ist,bei Kennzeichnungen als „sehr giftig'' die Kennzeichnung als „giftig'', „mindergiftig'', „ätzend'' oder „reizend'' entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste nicht anderes bestimmt ist,
bei Kennzeichnungen als „giftig'' die Kennzeichnung als „mindergiftig'', „ätzend'' oder „reizend'' entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste nicht anderes bestimmt ist,bei Kennzeichnungen als „giftig'' die Kennzeichnung als „mindergiftig'', „ätzend'' oder „reizend'' entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste nicht anderes bestimmt ist,
bei Kennzeichnung als „ätzend'' die Kennzeichnung als „reizend'' oder „mindergiftig'' entfallen, außer die Kennzeichnung als „mindergiftig'' ergibt sich aus der Einstufung nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) Punkt 2., 4. bei Kennzeichnung als „explosionsgefährlich'' die Kennzeichnung
als „hochentzündlich'', „leichtentzündlich'' oder „brandfördernd'' entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) nicht anderes bestimmt ist,als „hochentzündlich'', „leichtentzündlich'' oder „brandfördernd'' entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) nicht anderes bestimmt ist,
bei Kennzeichnung als „mindergiftig'' die Kennzeichnung als „reizend'' entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste nicht anderes bestimmt ist.bei Kennzeichnung als „mindergiftig'' die Kennzeichnung als „reizend'' entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste nicht anderes bestimmt ist.
Zur Kennzeichnung der nicht mit Gefahrensymbol, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnung ausgewiesenen gefährlichen Eigenschaften sind aber jedenfalls die entsprechenden R- und S-Sätze anzuführen.
Dokumentnummer
NOR12134979
Alte Dokumentnummer
N8198916176J