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§ 10 ChemV

Fassungen
12.05.1989 bis 10.03.2000 — BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1012.05.198910.03.2000 BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

12.05.1989BGBl. Nr. 208/1989

Außerkrafttretensdatum

10.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Abkürzung

ChemV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausnahmen

Paragraph 10, (1) Stückige feste gefährliche Stoffe und stückige feste gefährliche Zubereitungen müssen beim Inverkehrsetzen, außer bei einer Abgabe an nichtgewerbliche Letztverbraucher, nicht verpackt sein, wenn bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht entstehen. Jeder Abgabe ist eine Mitteilung für den Verwender beizufügen, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, enthält.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen über die Verpackung gelten nicht für ortsfeste Anlagen, wie betriebliche Anlagen, Rohrleitungen und dergleichen, und für Transportbehältnisse mit einem Fassungsvermögen von über 1 000 l.
  2. Absatz 3,Der Verpackungspflicht ist auch entsprochen, wenn flüssige gefährliche Stoffe und flüssige gefährliche Zubereitungen in bereitgestellte, im Hinblick auf die jeweiligen gefährlichen Eigenschaften geeignete Behältnisse abgegeben werden. Erforderlichenfalls hat der Abgeber für eine ausreichende Kennzeichnung der Behältnisse Sorge zu tragen; im Fall der Abgabe in Behältnisse, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen und nach diesen gekennzeichnet sind, genügt die Beifügung einer Mitteilung für den Verwender, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, enthält.
  3. Absatz 4,Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe müssen nicht verpackt werden, wenn sie zum unmittelbaren Verbrauch abgegeben werden und durch die Verwendung geeigneter Abgabevorrichtungen sichergestellt ist, daß keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt entstehen kann.

Schlagworte

Kraftstoff, Brennstoff

Gesetzesnummer

10010584

Dokumentnummer

NOR12134975

Alte Dokumentnummer

N8198916172J