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§ 14 ChemV

Fassungen
12.05.1989 bis 10.03.2000 — BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1412.05.198910.03.2000 BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

12.05.1989BGBl. Nr. 208/1989

Außerkrafttretensdatum

10.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Abkürzung

ChemV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gefahrensymbole, Kennbuchstaben,

Gefahrenbezeichnungen

Paragraph 14, (1) Die Zuordnung der Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen (Anhang B, Punkt 4.1.) Anmerkung, Gefahrensymbole nicht darstellbar) hat entsprechend der Einstufung der gefährlichen Stoffe oder der gefährlichen Zubereitungen nach den Angaben in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste oder nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, kann
    1. Ziffer eins
      bei Kennzeichnungen als „sehr giftig'' die Kennzeichnung als „giftig'', „mindergiftig'', „ätzend'' oder „reizend'' entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste nicht anderes bestimmt ist,
    2. Ziffer 2
      bei Kennzeichnungen als „giftig'' die Kennzeichnung als „mindergiftig'', „ätzend'' oder „reizend'' entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste nicht anderes bestimmt ist,
    3. Ziffer 3
      bei Kennzeichnung als „ätzend'' die Kennzeichnung als „reizend'' oder „mindergiftig'' entfallen, außer die Kennzeichnung als „mindergiftig'' ergibt sich aus der Einstufung nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) Punkt 2., 4. bei Kennzeichnung als „explosionsgefährlich'' die Kennzeichnung
      als „hochentzündlich'', „leichtentzündlich'' oder „brandfördernd'' entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) nicht anderes bestimmt ist,
    4. Ziffer 5
      bei Kennzeichnung als „mindergiftig'' die Kennzeichnung als „reizend'' entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste nicht anderes bestimmt ist.
    Zur Kennzeichnung der nicht mit Gefahrensymbol, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnung ausgewiesenen gefährlichen Eigenschaften sind aber jedenfalls die entsprechenden R- und S-Sätze anzuführen.

Schlagworte

R-Satz

Gesetzesnummer

10010584

Dokumentnummer

NOR12134979

Alte Dokumentnummer

N8198916176J