Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche
Zubereitungen von Lösungsmittel treten mit 31. Dezember 1993 außer
Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 620/1993).Kraft vergleiche Paragraph 23, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1993,).
Text
2. Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für Lösungsmittel
§ 20. Für Lösungsmittel (§ 5) gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen mit der Maßgabe, daß in der Kennzeichnung gemäß § 13 anzugeben sind: Paragraph 20, Für Lösungsmittel (Paragraph 5,) gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen mit der Maßgabe, daß in der Kennzeichnung gemäß Paragraph 13, anzugeben sind:
Der Name der in der gefährlichen Zubereitung enthaltenen sehr giftigen oder giftigen Stoffe, die in einem Anteil von mehr als 0,2% enthalten sind, sowie der Masseanteil dieser Stoffe in Hundertsätzen oder in Prozentsatzbereichen nach folgenden Abstufungen:
Masseanteil <= 1%
1% < Masseanteil <= 5%
5% < Masseanteil <= 20%
20% < Masseanteil <= 50%
Masseanteil > 50%
Der Name und der Masseanteil müssen nicht angegeben werden, wenn
die Zubereitung weder giftig noch mindergiftig ist.
Der Name der in der gefährlichen Zubereitung enthaltenen mindergiftigen Stoffe nach den Lösungsmittelklassen gemäß Anhang C, Punkt I (1), wenn ihr Masseanteil folgende Prozentsätze übersteigt:Der Name der in der gefährlichen Zubereitung enthaltenen mindergiftigen Stoffe nach den Lösungsmittelklassen gemäß Anhang C, Punkt römisch eins (1), wenn ihr Masseanteil folgende Prozentsätze übersteigt:
bei Stoffen der Klasse II/a 3%
bei Stoffen der Klasse II/b 6%
bei Stoffen der Klasse II/c 10%
bei Stoffen der Klasse II/d 20%
Der Name muß nicht angegeben werden, wenn die Zubereitung weder
giftig noch mindergiftig ist.
Der Name der ätzenden Stoffe, wenn ihr Masseanteil den niedrigsten in der Liste der eingestuften Lösungsmittel (Anhang C, Punkt II) für den jeweiligen Stoff angegebenen Grenzwert oder die für ätzende Stoffe in der Tabelle IV der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.4., angeführten Konzentrationsgrenzen erreicht bzw. überschreitet.Der Name der ätzenden Stoffe, wenn ihr Masseanteil den niedrigsten in der Liste der eingestuften Lösungsmittel (Anhang C, Punkt römisch zwei) für den jeweiligen Stoff angegebenen Grenzwert oder die für ätzende Stoffe in der Tabelle römisch vier der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.4., angeführten Konzentrationsgrenzen erreicht bzw. überschreitet.
Der Name jener Stoffe, die mit den R-Sätzen R 42, R 43 oder
R 42/43 gemäß der Stoffliste (Anhang A), (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste oder der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) zu kennzeichnen sind und deren Masseanteil den in der Liste der eingestuften Lösungsmittel (Anhang C, Punkt II) angegebenen Grenzwert oder die Konzentrationsgrenze gemäß Tabelle V der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.5., erreicht oder überschreitet.R 42/43 gemäß der Stoffliste (Anhang A), Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste oder der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) zu kennzeichnen sind und deren Masseanteil den in der Liste der eingestuften Lösungsmittel (Anhang C, Punkt römisch zwei) angegebenen Grenzwert oder die Konzentrationsgrenze gemäß Tabelle römisch fünf der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.5., erreicht oder überschreitet.
Der Name der krebserzeugenden Stoffe, wenn ihre Masseanteile die in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder die in Tabelle VI der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) angegebenen untersten Grenzwerte erreichen oder überschreiten.Der Name der krebserzeugenden Stoffe, wenn ihre Masseanteile die in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) oder die in Tabelle römisch sechs der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) angegebenen untersten Grenzwerte erreichen oder überschreiten.
Der Name der in Z 1 bis 4 genannten Stoffe muß nicht angegeben werden, wenn die Zubereitung nur als hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich eingestuft ist. Der Name der in Ziffer eins bis 4 genannten Stoffe muß nicht angegeben werden, wenn die Zubereitung nur als hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich eingestuft ist.
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar