Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmungen
§ 24. Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen vom Hersteller oder Importeur mit der bisher zulässigen Verpackung und Kennzeichnung noch bis 1. Februar 1990 in Verkehr gesetzt werden. Im Handel dürfen sie mit der bisher zulässigen Verpackung und Kennzeichnung noch bis 1. Februar 1991 abgegeben werden. Paragraph 24, Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen vom Hersteller oder Importeur mit der bisher zulässigen Verpackung und Kennzeichnung noch bis 1. Februar 1990 in Verkehr gesetzt werden. Im Handel dürfen sie mit der bisher zulässigen Verpackung und Kennzeichnung noch bis 1. Februar 1991 abgegeben werden.
Dokumentnummer
NOR12134989
Alte Dokumentnummer
N8198916186J