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§ 9 ChemV

Fassungen
12.05.1989 bis 10.03.2000 — BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 912.05.198910.03.2000 BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

12.05.1989BGBl. Nr. 208/1989

Außerkrafttretensdatum

10.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Abkürzung

ChemV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Verpackung

Verpackungspflicht, Anforderungen

Paragraph 9, (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. Verpackungen müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;
  2. Ziffer 2
    die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können;
    erforderlichenfalls sind die Verpackungen auch mit kindersicheren Verschlüssen und tastbaren Gefahrenhinweisen zu versehen;
  3. Ziffer 3
    die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie nicht lockern und den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten;
  4. Ziffer 4
    die Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann.
  1. Absatz 2,Verpackungen aus Kunststoff müssen aus solchen Materialien bestehen, die im erforderlichen Maß gegenüber den zu erwartenden physikalischen und chemischen Beanspruchungen, insbesondere gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung, ausreichend lange beständig sind.
  2. Absatz 3,Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß ein Teil ihres Inhalts entweichen kann, wenn die damit verbundene Gefahr geringer ist als bei einer dichten Verpackung; bei solchen Verpackungen sind besondere Sicherheitsvorrichtungen (zB Lüftungseinrichtungen) oder bei nur geringer Gefahr besondere Sicherheitshinweise anzubringen, damit die mit der undichten Verpackung verbundenen Gefahren vermieden werden.
  3. Absatz 4,Soweit gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter einer Verpackungspflicht unterliegen, gelten die Voraussetzungen des Absatz eins, für Versandstücke, die entsprechend diesen Vorschriften verpackt sind, als erfüllt, sofern bei bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ein unbeabsichtigtes Austreten des Inhalts aus der Verpackung, insbesondere infolge Temperaturwechsels, Feuchtigkeits- oder Druckänderung, ausgeschlossen ist.
  4. Absatz 5,Verpackungen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen dürfen
    1. Ziffer eins
      keine besondere Form oder graphische Dekorationen aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslungen führen können,
    2. Ziffer 2
      keine Aufmachung aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erweckt,
    3. Ziffer 3
      keine verharmlosenden Angaben, wie „nicht giftig'', „nicht umweltgefährlich'' oder „bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht schädlich'', enthalten.
  5. Absatz 6,Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nicht in Trinkgefäßen, Getränkeflaschen oder anderen Behältnissen, die nach ihrer besonderen Form, Aufmachung oder Bezeichnung für die Aufbewahrung von Lebensmitteln, Arzneimitteln, Futtermitteln oder kosmetischen Mitteln bestimmt sind, in Verkehr gesetzt werden; dies gilt auch für Behältnisse, die mit solchen Gefäßen oder Flaschen verwechselt werden können.

Schlagworte

Feuchtigkeitsänderung

Gesetzesnummer

10010584

Dokumentnummer

NOR12134974

Alte Dokumentnummer

N8198916171J