Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2000 bis 25.09.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.200025.09.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2008
§ 405.01.199131.12.1999 § → § BGBl. Nr. 3/1991
§ 401.01.199104.01.1991 BGBl. Nr. 514/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

25.09.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Entfernbarkeit

Paragraph 4,

Hersteller, Importeure und Vertreiber von Geräten, in welchen Batterien oder Akkumulatoren gemäß Anlage 1 eingebaut sind, haben sicherzustellen, dass die Batterien oder Akkumulatoren am Ende ihrer Lebensdauer mühelos aus den Geräten entfernt werden können. Dies gilt nicht für die in der Anlage 2 genannten Gerätekategorien. Geräten, die gemäß Anlage 2 ausgenommen sind, ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen, die den Benutzer über den umweltgefährdenden Inhalt der Batterien oder Akkumulatoren aufklärt und ihn darauf hinweist, wie diese gefahrlos zu beseitigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010590

Dokumentnummer

NOR40002582