Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 514/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2008Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Schadstoffbegrenzung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Batterien und Akkumulatoren dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Quecksilbergehalt 0,0005 Gewichtsprozent nicht übersteigt. Davon abweichend dürfen Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Quecksilbergehalt 2 Gewichtsprozent nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Zink-Kohle-Batterien der Typen R6 (Mignon), R14 (Baby) und R20 (Mono) und Alkali-Mangan-Batterien (als Rundzellen) dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Cadmiumgehalt
0,001 Gewichtsprozent nicht übersteigt.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten auch für jene Fälle, in denen Batterien oder Akkumulatoren in Geräte eingebaut sind.Die Absatz eins und 2 gelten auch für jene Fälle, in denen Batterien oder Akkumulatoren in Geräte eingebaut sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40002577