Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
13.04.1990 bis 10.08.2005 — BGBl. Nr. 208/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 413.04.199010.08.2005 BGBl. Nr. 208/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ein- und Durchfuhr von Nelkenschnittblumen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.04.1990BGBl. Nr. 208/1990

Außerkrafttretensdatum

10.08.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Paragraph 4, (1) Die Ein- und Durchfuhr der Sendung ist, ausgenommen im Fall des Paragraph 7, dieser Verordnung, nicht zulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    das Ursprungs- und Gesundheitszeugnis der Sendung nicht beiliegt oder es nicht den sonstigen Erfordernissen des Paragraph eins, dieser Verordnung oder nicht dem Paragraph 15, der Pflanzeneinfuhrverordnung entspricht oder
  2. Ziffer 2
    die phytosanitäre Untersuchung ergibt, daß auch nur eine Nelkenschnittblume eines Packstückes oder nur die Verpackung eines Packstückes der Sendung mit einem gefährlichen Pflanzenschädling oder einer gefährlichen Pflanzenkrankheit behaftet ist.
  1. Absatz 2,Ebenso ist die Ein- oder Durchfuhr von Packstücken anderer Sendungen von Nelkenschnittblumen nicht zulässig, wenn sie sich zum Zeitpunkt der phytosanitären Untersuchung im selben Transportmittel mit einer befallenen Sendung von Nelkenschnittblumen befinden und der Verdacht besteht, daß die Packstücke der anderen Sendung durch die befallene Sendung mit gefährlichen Pflanzenkrankheiten oder gefährlichen Pflanzenschädlingen kontaminiert worden sind.

Schlagworte

Einfuhr, Ursprungszeugnis

Gesetzesnummer

10010606

Dokumentnummer

NOR12135088

Alte Dokumentnummer

N8199010972H