Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ein- und Durchfuhr von Nelkenschnittblumen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
§ 4. (1) Die Ein- und Durchfuhr der Sendung ist, ausgenommen im Fall des § 7 dieser Verordnung, nicht zulässig, wennParagraph 4, (1) Die Ein- und Durchfuhr der Sendung ist, ausgenommen im Fall des Paragraph 7, dieser Verordnung, nicht zulässig, wenn
das Ursprungs- und Gesundheitszeugnis der Sendung nicht beiliegt oder es nicht den sonstigen Erfordernissen des § 1 dieser Verordnung oder nicht dem § 15 der Pflanzeneinfuhrverordnung entspricht oderdas Ursprungs- und Gesundheitszeugnis der Sendung nicht beiliegt oder es nicht den sonstigen Erfordernissen des Paragraph eins, dieser Verordnung oder nicht dem Paragraph 15, der Pflanzeneinfuhrverordnung entspricht oder
die phytosanitäre Untersuchung ergibt, daß auch nur eine Nelkenschnittblume eines Packstückes oder nur die Verpackung eines Packstückes der Sendung mit einem gefährlichen Pflanzenschädling oder einer gefährlichen Pflanzenkrankheit behaftet ist.
(2)Absatz 2,Ebenso ist die Ein- oder Durchfuhr von Packstücken anderer Sendungen von Nelkenschnittblumen nicht zulässig, wenn sie sich zum Zeitpunkt der phytosanitären Untersuchung im selben Transportmittel mit einer befallenen Sendung von Nelkenschnittblumen befinden und der Verdacht besteht, daß die Packstücke der anderen Sendung durch die befallene Sendung mit gefährlichen Pflanzenkrankheiten oder gefährlichen Pflanzenschädlingen kontaminiert worden sind.
Schlagworte
Einfuhr, Ursprungszeugnis
Dokumentnummer
NOR12135088
Alte Dokumentnummer
N8199010972H