Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel - Anpassung d Kennzeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2016Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für Begasungen, die zum Pflanzenschutz oder Vorratsschutz oder zur Schädlingsbekämpfung nicht gewerbsmäßig - insbesondere im Bereich der Land- und Forstwirtschaft - mit hochgiftigen Gasen, insbesondere mit Mitteln gemäß § 3 Abs. 1, durchgeführt werden, sind die Vorschriften des § 30 Abs. 2 lit. b und des Anhanges D der Giftverordnung 1928, BGBl. Nr. 362, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 397/1968, anzuwenden.Für Begasungen, die zum Pflanzenschutz oder Vorratsschutz oder zur Schädlingsbekämpfung nicht gewerbsmäßig - insbesondere im Bereich der Land- und Forstwirtschaft - mit hochgiftigen Gasen, insbesondere mit Mitteln gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, durchgeführt werden, sind die Vorschriften des Paragraph 30, Absatz 2, Litera b und des Anhanges D der Giftverordnung 1928, BGBl. Nr. 362, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1968,, anzuwenden. (2)Absatz 2,Sonstige Schutzmaßnahmen, die bei der Begasung mit Giften auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften oder gemäß den Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern zu beachten sind, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2016
Dokumentnummer
NOR12135098
Alte Dokumentnummer
N8199011604J