Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Formaldehydverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1990Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verbot des Inverkehrsetzens bestimmter formaldehydhaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Holzwerkstoffe im Sinne dieser Verordnung, das sind Spanplatten, beschichtete Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten, einschichtige oder mehrschichtige Massivholzplatten (Naturholzplatten) und Faserplatten einschließlich MDF-Platten, dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/m3 (ppm) überschreitet.
(2)Absatz 2,Die Ausgleichskonzentration ist nach einem der Anlage entsprechenden Verfahren oder einem gleichwertigen, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden Verfahren zu messen. Abgeleitete Prüfmethoden sind zulässig, wenn sie dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und hinreichend gesicherte Korrelationswerte zur Ausgleichskonzentration in einem Prüfraum verfügbar sind.
(3)Absatz 3,Möbel, Wandverkleidungen und dergleichen dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn sie Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.Möbel, Wandverkleidungen und dergleichen dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn sie Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen des Absatz eins, entsprechen.
(4)Absatz 4,Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Masseanteil von mehr als 0,2 vH Formaldehyd dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden. Dies gilt nicht für Zubereitungen, die ausschließlich zur Verwendung als Desinfektionsmittel bestimmt sind, sowie für Industriereiniger, das sind Zubereitungen, die ausschließlich für besondere Reinigungsvorgänge im gewerblich-industriellen Bereich, nicht jedoch in Büro- oder Aufenthaltsräumen verwendet werden.
Schlagworte
Waschmittel, Reinigungsmittel, Büroraum
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Dokumentnummer
NOR12135137
alte Dokumentnummer
N8199011676J