Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Formaldehydverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1990Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kennzeichnung formaldehydhaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der auf Grund der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, bestehenden Vorschriften sind zu kennzeichnen:Unbeschadet der auf Grund der Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989,, bestehenden Vorschriften sind zu kennzeichnen: 1.Ziffer eins Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Masseanteil von mehr als 0,1 vH Formaldehyd mit
„Enthält Formaldehyd“,
2.Ziffer 2 Textilien mit einem Masseanteil von mehr als 0,15 vH an freiem Formaldehyd, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit der Haut in Berührung kommen, mit
„Enthält Formaldehyd.
Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen.“
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung hat deutlich sicht- und lesbar, in einer Mindestschriftgröße von 1,8 mm zu erfolgen.
Schlagworte
Waschmittel, Reinigungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Dokumentnummer
NOR12135138
alte Dokumentnummer
N8199011677J