Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
16.06.1990 bis 13.07.2018 — BGBl. Nr. 301/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 216.06.199013.07.2018 BGBl. Nr. 301/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung, der Herstellung und des Inverkehrsetzens von vollhalogenierten Fluorchlorkohlen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.06.1990BGBl. Nr. 301/1990

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verbote und Beschränkungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Verwendung vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe ist ab 1. Jänner 1991 verboten, soweit die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.
  2. Absatz 2,Die Verwendung vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe ist für folgende Zwecke ab den jeweils angegebenen Zeitpunkten verboten:
    1. Ziffer eins
      als Reinigungsmittel für Bekleidung und Textilien ab 1. Jänner 1995;
    2. Ziffer 2
      zur Entfettung, Reinigung und Trocknung von Abtastköpfen, Scannern, magnetbandführenden Elementen, bauteilbestückte Leiterplatten, Glasdurchführungen für elektronische Bauteile, mechanischen Bauteilen mit Fertigungstoleranzen unter 1 nano m, geschliffenen Kristall- und Glasteilen und von Gleitlagern vor der Hochvakuumbeschichtung sowie als Verdünnungsmittel bei der Magnetspurvermessung ab 1. Jänner 1994;
    3. Ziffer 3
      zur Entfettung, Reinigung und Trocknung in anderen Fällen als den in Ziffer eins und 2 genannten ab 1. Jänner 1992;
    4. Ziffer 4
      als Medium zur Wärmeübertragung in Kühl-, Wärme- und anderen Klimageräten mit einer Gesamtfüllmasse an Wärmeüberträgermedien von höchstens 1 kg, in Fahrzeugklimaanlagen mit einer Gesamtfüllmasse von höchstens 2 kg, in Fahrzeugkühlanlagen mit einer Gesamtfüllmasse von höchstens 4 kg sowie in Hochtemperatur-Wärmepumpen mit einer Kondensationstemperatur über 55 ºC und in Tieftemperatur- und Schockkühlanlagen mit einer Verdampfungstemperatur unter –25 ºC ab 1. Jänner 1994, wenn die Anlagen oder Geräte nicht vor diesem Zeitpunkt im Inland hergestellt oder eingeführt worden sind (Absatz 4,);
    5. Ziffer 5
      als Medium zur Wärmeübertragung in nicht unter Ziffer 4, fallenden Kühl-, Wärme- und anderen Klimaanlagen und -geräten ab 1. Jänner 1992, wenn die Anlagen oder Geräte nicht vor diesem Zeitpunkt im Inland hergestellt oder eingeführt worden sind (Absatz 4,);
    6. Ziffer 6
      zur Herstellung von Schaumstoffen (Polyurethan-Hartschäumen, Polyurethan-Weichschäumen, extrudierten Polystyrol-Schäumen und sonstigen) ab 1. Jänner 1993.
  3. Absatz 3,Zur Herstellung von Polyurethan-Hartschäumen dürfen vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1992 nur in beschränkten Mengen nach Maßgabe der Anlage verwendet werden. Aus dem Diagramm in der Anlage ergeben sich die maximal zulässigen Masseanteile an vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in der Ausgangszusammensetzung in Abhängigkeit von der Dichte des Polyurethan-Hartschaums.
  4. Absatz 4,Als Medium zur Wärmeübertragung in Kühl-, Wärme- und anderen Klimaanlagen und -geräten, die vor den in Absatz 2, Ziffer 4 und 5 jeweils genannten Zeitpunkten im Inland hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe weiterhin verwendet werden, wenn ein Umbau zur Verwendung anderer Wärmeüberträger technisch nicht möglich ist oder der damit verbundene Aufwand außer Verhältnis zur erzielbaren Gefahrenminderung steht.

Schlagworte

Kristallteil, Kühlgerät, Wärmegerät, Tieftemperaturanlage

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

10010614

Dokumentnummer

NOR12135147

Alte Dokumentnummer

N8199012057J