Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung, der Herstellung und des Inverkehrsetzens von vollhalogenierten Fluorchlorkohlen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 301/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Herstellung und das Inverkehrsetzen von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen ist ab 1. Jänner 1991, für die in § 2 Abs. 2 genannten Verwendungszwecke ab den dort jeweils angegebenen Zeitpunkten, verboten. Für die Instandhaltung von Kühl-, Wärme- und anderen Klimaanlagen und -geräten, die vor den in § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 jeweils genannten Zeitpunkten im Inland hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe in dem hiefür erforderlichen Ausmaß jedoch weiterhin hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.Die Herstellung und das Inverkehrsetzen von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen ist ab 1. Jänner 1991, für die in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Verwendungszwecke ab den dort jeweils angegebenen Zeitpunkten, verboten. Für die Instandhaltung von Kühl-, Wärme- und anderen Klimaanlagen und -geräten, die vor den in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 jeweils genannten Zeitpunkten im Inland hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe in dem hiefür erforderlichen Ausmaß jedoch weiterhin hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Das Inverkehrsetzen von Schaumstoffen, zu deren Herstellung vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verwendet wurden, durch Hersteller und Importeure ist ab 1. Jänner 1993 verboten. Polyurethan-Hartschäume dürfen durch Hersteller und Importeure ab 1. Jänner 1991 nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn bei ihrer Herstellung die in der Anlage festgelegte Mengenbeschränkung für die Verwendung von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen überschritten wurde.
(3)Absatz 3,Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die als Bestandteile einem Verbot gemäß Abs. 2 unterliegende Schaumstoffe enthalten, durch Hersteller und Importeure ist ab 1. Jänner 1994 verboten.Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die als Bestandteile einem Verbot gemäß Absatz 2, unterliegende Schaumstoffe enthalten, durch Hersteller und Importeure ist ab 1. Jänner 1994 verboten.
Schlagworte
Kühlanlage, Wärmeanlage, Klimagerät
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR12135148
Alte Dokumentnummer
N8199012058J