Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
16.06.1990 bis 13.07.2018 — BGBl. Nr. 301/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 416.06.199013.07.2018 BGBl. Nr. 301/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung, der Herstellung und des Inverkehrsetzens von vollhalogenierten Fluorchlorkohlen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.06.1990BGBl. Nr. 301/1990

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausnahmen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Von den Verboten der Verwendung, der Herstellung und des Inverkehrsetzens ausgenommen sind vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, soweit ihre Verwendung
    1. Ziffer eins
      für medizinische Zwecke oder
    2. Ziffer 2
      aus technischen Gründen für bestimmte, in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 6 genannte Zwecke
    erforderlich ist und ein Ersatz durch andere Stoffe, deren Herstellung, Verwendung und Beseitigung das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährden, oder durch andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Hersteller und Importeure von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen haben das Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen vor der Herstellung oder der Einfuhr durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie nicht älter als sechs Monate sein; in dem Gutachten ist zu begründen, warum ein Ersatz der vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe im Sinne des Absatz eins, innerhalb einer bestimmten, zwei Jahre nicht übersteigenden Frist nicht möglich ist. Nach Ablauf der Frist ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls durch ein neuerliches Gutachten darzulegen.
  3. Absatz 3,Legt ein Verwender der vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ein dem Absatz 2, entsprechendes Gutachten vor, so entfällt die Vorlagepflicht des Herstellers oder Importeurs im Umfang der durch das Gutachten erbrachten Bestätigung.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

10010614

Dokumentnummer

NOR12135149

Alte Dokumentnummer

N8199012059J