Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung, der Herstellung und des Inverkehrsetzens von vollhalogenierten Fluorchlorkohlen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 301/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ausnahmen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Von den Verboten der Verwendung, der Herstellung und des Inverkehrsetzens ausgenommen sind vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, soweit ihre Verwendung
für medizinische Zwecke oder
aus technischen Gründen für bestimmte, in § 2 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 genannte Zweckeaus technischen Gründen für bestimmte, in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 6 genannte Zwecke
erforderlich ist und ein Ersatz durch andere Stoffe, deren Herstellung, Verwendung und Beseitigung das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährden, oder durch andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht möglich ist.
(2)Absatz 2,Hersteller und Importeure von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen haben das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor der Herstellung oder der Einfuhr durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie nicht älter als sechs Monate sein; in dem Gutachten ist zu begründen, warum ein Ersatz der vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer bestimmten, zwei Jahre nicht übersteigenden Frist nicht möglich ist. Nach Ablauf der Frist ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls durch ein neuerliches Gutachten darzulegen.Hersteller und Importeure von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen haben das Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen vor der Herstellung oder der Einfuhr durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie nicht älter als sechs Monate sein; in dem Gutachten ist zu begründen, warum ein Ersatz der vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe im Sinne des Absatz eins, innerhalb einer bestimmten, zwei Jahre nicht übersteigenden Frist nicht möglich ist. Nach Ablauf der Frist ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls durch ein neuerliches Gutachten darzulegen.
(3)Absatz 3,Legt ein Verwender der vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ein dem Abs. 2 entsprechendes Gutachten vor, so entfällt die Vorlagepflicht des Herstellers oder Importeurs im Umfang der durch das Gutachten erbrachten Bestätigung.Legt ein Verwender der vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ein dem Absatz 2, entsprechendes Gutachten vor, so entfällt die Vorlagepflicht des Herstellers oder Importeurs im Umfang der durch das Gutachten erbrachten Bestätigung.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR12135149
Alte Dokumentnummer
N8199012059J