Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Psychologengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 360/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 22Artikel 2, Paragraph 22
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Strafbestimmungen
§ 22.Paragraph 22,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 12 unbefugt führt, den Bestimmungen des § 12 Abs. 3, des § 13, des § 15, des § 16 Abs. 2 oder des § 17 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des § 14 verletzt. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 12, unbefugt führt, den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3,, des Paragraph 13,, des Paragraph 15,, des Paragraph 16, Absatz 2, oder des Paragraph 17, Absatz eins, zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des Paragraph 14, verletzt.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014
Dokumentnummer
NOR40021267