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Art. 2

Fassungen
ab 29.04.1990 — BGBl. Nr. 229/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute29.04.1990 BGBl. Nr. 229/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1990,

Typ

Vertrag - China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

29.04.1990BGBl. Nr. 229/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 2

Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit fördern die Vertragsparteien insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Zusammenarbeit und den direkten Kontakt ihrer Institutionen und Behörden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung,
  2. Ziffer 2
    die Zusammenarbeit ihrer medizinischen-wissenschaftlichen Gesellschaften,
  3. Ziffer 3
    den Austausch sowie andere direkte Kontakte und Verbindungen zwischen Wissenschaftern und Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung, einschließlich der damit zusammenhängenden Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen Bibliotheken und medizinischen Informationszentren,
  4. Ziffer 4
    die gegenseitige Einladung von Wissenschaftern und Experten zu einschlägigen Fachveranstaltungen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010621

Dokumentnummer

NOR12135266

alte Dokumentnummer

N8199012506J