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Art. 5

Fassungen
ab 29.04.1990 — BGBl. Nr. 229/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute29.04.1990 BGBl. Nr. 229/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1990,

Typ

Vertrag - China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

29.04.1990BGBl. Nr. 229/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 5

Das vorliegende Abkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt der gegenseitigen Bekanntgabe, daß die beiden Vertragsparteien ihre jeweiligen gesetzlichen Verfahren durchgeführt haben, in Kraft. Das Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist auf diplomatischem Wege in schriftlicher Form kündigt.

Geschehen zu Wien, am 13. Mai 1989, in zwei Urschriften in deutscher und chinesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010621

Dokumentnummer

NOR12135269

alte Dokumentnummer

N8199012509J