Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondomprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 630/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009BGBl.Nr. 630 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Registrierungsunterlagen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Für die Registrierung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Name oder Firma sowie Anschrift des Registrierungswerbers,
Bezeichnung der Kondomtype sowie Markenbezeichnungen,
ist der Registrierungswerber nicht mit dem Hersteller ident, Name oder Firma und Anschrift der Unternehmen, die an der Herstellung der Kondomtype beteiligt sind, sowie Bezeichnung der jeweils durchgeführten Herstellungsschritte,
Nachweis der Berechtigung des Registrierungswerbers zur Herstellung von oder zum Handel mit Kondomen gemäß der Gewerbeordnung 1994,
schriftliche Erklärung, daß die an der Herstellung beteiligten Unternehmen nach Herstellungs- und Kontrollmethoden verfahren, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen,
Angabe der Zusammensetzung des Kondoms nach Art und Menge der bei der Herstellung verwendeten
Grund-, Zusatz-, Hilfsstoffe und
Angaben über Länge (sofern größer als 180 mm), Breite (auf mm genau), Dicke (auf 0,005 mm genau) und Oberflächenstruktur,
Gutachten einer staatlich autorisierten inländischen Prüfanstalt mit kommentierender bewertender Zusammenfassung, aus dem hervorgeht, daß
die Kennzeichnung von Einzel- und Konsumentenpackungen sowie die Gebrauchsanweisungen den Anforderungen der §§ 7 bis 10 entsprechen,die Kennzeichnung von Einzel- und Konsumentenpackungen sowie die Gebrauchsanweisungen den Anforderungen der Paragraphen 7 bis 10 entsprechen,
die Qualität der Packungseinheiten von Einzel- und Konsumentenpackung den Anforderungen der §§ 5 und 6 entspricht unddie Qualität der Packungseinheiten von Einzel- und Konsumentenpackung den Anforderungen der Paragraphen 5 und 6 entspricht und
eine Charge dieser Kondomtype den im Anhang, Teil A und B, festgelegten Prüfanforderungen entspricht,
toxikologisches Gutachten mit kommentierender und bewertender wissenschaftlicher Zusammenfassung, aus dem hervorgeht, daß die Kondomtype nach Art und Menge der bei der Herstellung verwendeten Grund-, Zusatz-, Hilfsstoffe und Beschichtungsmittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch den Anforderungen des § 3 Abs. 2 entspricht,toxikologisches Gutachten mit kommentierender und bewertender wissenschaftlicher Zusammenfassung, aus dem hervorgeht, daß die Kondomtype nach Art und Menge der bei der Herstellung verwendeten Grund-, Zusatz-, Hilfsstoffe und Beschichtungsmittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz 2, entspricht,
Angabe der Chargengröße und
Angaben zur Entschlüsselung der Chargennummer.
(2)Absatz 2,Prüfzeugnisse und Zertifikate von in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens für die Beurteilung von Kondomen akkreditierten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen sind Gutachten staatlich autorisierter inländischer Prüfanstalten im Sinne des Abs. 1 Z 8, die die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen bestätigen, gleichzuhalten, sofern den Prüfungen nachweislich die Prüfanforderungen dieser Verordnung oder diesen gleichwertige Anforderungen zugrundegelegt wurden. Die Gleichwertigkeit ist dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz nachzuweisen.Prüfzeugnisse und Zertifikate von in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens für die Beurteilung von Kondomen akkreditierten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen sind Gutachten staatlich autorisierter inländischer Prüfanstalten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 8,, die die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen bestätigen, gleichzuhalten, sofern den Prüfungen nachweislich die Prüfanforderungen dieser Verordnung oder diesen gleichwertige Anforderungen zugrundegelegt wurden. Die Gleichwertigkeit ist dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz nachzuweisen.
Schlagworte
Herstellungsmethode, Grundstoff, Zusatzstoff, Einzelpackung,
Prüfstelle, Überwachungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12139361
Alte Dokumentnummer
N8199654072J