Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
20.03.1996 bis 30.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1220.03.199630.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009
§ 1201.11.199019.03.1996 BGBl. Nr. 630/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kondomprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 630 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

20.03.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Registrierungsunterlagen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Für die Registrierung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Name oder Firma sowie Anschrift des Registrierungswerbers,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der Kondomtype sowie Markenbezeichnungen,
    3. Ziffer 3
      ist der Registrierungswerber nicht mit dem Hersteller ident, Name oder Firma und Anschrift der Unternehmen, die an der Herstellung der Kondomtype beteiligt sind, sowie Bezeichnung der jeweils durchgeführten Herstellungsschritte,
    4. Ziffer 4
      Nachweis der Berechtigung des Registrierungswerbers zur Herstellung von oder zum Handel mit Kondomen gemäß der Gewerbeordnung 1994,
    5. Ziffer 5
      schriftliche Erklärung, daß die an der Herstellung beteiligten Unternehmen nach Herstellungs- und Kontrollmethoden verfahren, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen,
    6. Ziffer 6
      Angabe der Zusammensetzung des Kondoms nach Art und Menge der bei der Herstellung verwendeten
      1. Litera a
        Grund-, Zusatz-, Hilfsstoffe und
      2. Litera b
        Beschichtungsmittel,
    7. Ziffer 7
      Angaben über Länge (sofern größer als 180 mm), Breite (auf mm genau), Dicke (auf 0,005 mm genau) und Oberflächenstruktur,
    8. Ziffer 8
      Gutachten einer staatlich autorisierten inländischen Prüfanstalt mit kommentierender bewertender Zusammenfassung, aus dem hervorgeht, daß
      1. Litera a
        die Kennzeichnung von Einzel- und Konsumentenpackungen sowie die Gebrauchsanweisungen den Anforderungen der Paragraphen 7 bis 10 entsprechen,
      2. Litera b
        die Qualität der Packungseinheiten von Einzel- und Konsumentenpackung den Anforderungen der Paragraphen 5 und 6 entspricht und
      3. Litera c
        eine Charge dieser Kondomtype den im Anhang, Teil A und B, festgelegten Prüfanforderungen entspricht,
    9. Ziffer 9
      toxikologisches Gutachten mit kommentierender und bewertender wissenschaftlicher Zusammenfassung, aus dem hervorgeht, daß die Kondomtype nach Art und Menge der bei der Herstellung verwendeten Grund-, Zusatz-, Hilfsstoffe und Beschichtungsmittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz 2, entspricht,
    10. Ziffer 10
      Angabe der Chargengröße und
    11. Ziffer 11
      Angaben zur Entschlüsselung der Chargennummer.
  2. Absatz 2,Prüfzeugnisse und Zertifikate von in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens für die Beurteilung von Kondomen akkreditierten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen sind Gutachten staatlich autorisierter inländischer Prüfanstalten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 8,, die die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen bestätigen, gleichzuhalten, sofern den Prüfungen nachweislich die Prüfanforderungen dieser Verordnung oder diesen gleichwertige Anforderungen zugrundegelegt wurden. Die Gleichwertigkeit ist dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz nachzuweisen.

Schlagworte

Herstellungsmethode, Grundstoff, Zusatzstoff, Einzelpackung,
Prüfstelle, Überwachungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10010631

Dokumentnummer

NOR12139361

Alte Dokumentnummer

N8199654072J