Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
13.04.1991 bis 11.01.2000 — BGBl. Nr. 182/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 113.04.199111.01.2000 BGBl. Nr. 182/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.04.1991BGBl. Nr. 182/1991

Außerkrafttretensdatum

11.01.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1999

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus
    • Strichaufzählung
      Schlachtbetrieben
    • Strichaufzählung
      Betrieben zur Be- und Verarbeitung von Fleisch einschließlich der Darmbearbeitung
    • Strichaufzählung
      Betrieben zur Herstellung von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Fleisch
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959) sind, soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 33 b, Absatz 6, oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von Abwasser aus
    • Strichaufzählung
      Kühlsystemen
    • Strichaufzählung
      der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung
    • Strichaufzählung
      der Be- und Verarbeitung tierischer Fette.
  3. Absatz 3,Soweit diese Verordnung keine andere Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.
  4. Absatz 4,Zur Einhaltung der Emissionswerte gemäß Anlage A sind ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben betreffende Maßnahmen in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      innerbetrieblicher Rückhalt von Feststoffen (vor allem Haare, Klauen, Panseninhalt, Fett); bei größeren Schlachtbetrieben (ab max. 100 Großviehschlachtungen pro Tag oder max. 250 Großviehschlachtungen pro Woche) Einsatz von Siebanlagen oder Flotationsanlagen zum Rückhalt ungelöster Stoffe,
    2. Ziffer 2
      weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt von Jauche, Gülle und Stechblut,
    3. Ziffer 3
      bei Einleitung in Fließgewässer biologische Reinigung des Gesamtabwassers mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie mit Stickstoff- und Phosphorentfernung,
    4. Ziffer 4
      bei unterschiedlichem Marktangebot Einsatz möglichst AOX-armer Desinfektionsmittel,
    5. Ziffer 5
      in Abhängigkeit von den Produktarten weitgehender Ersatz chlorhältiger Desinfektionsmittel durch Wasserstoffperoxyd, Peressigsäure oder ähnliche Stoffe,
    6. Ziffer 6
      Einsatz wassersparender Armaturen an Zapfstellen,
    7. Ziffer 7
      gedrosselte bzw. zeitlich gestaffelte Entleerung von Brühkesseln und sonstigen Großbehältern.

Schlagworte

Bearbeitung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik,
Stickstoffentfernung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10010641

Dokumentnummer

NOR12135384

Alte Dokumentnummer

N8199110338X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/182/P1/NOR12135384