Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1999Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 2.Paragraph 2,
Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Ammonium, AOX und Gesamt-Chlor gesondert zu begrenzen; die Frist darf für AOX und Gesamtchlor 5 Jahre, für Ammonium 10 Jahre nicht überschreiten. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Ammonium, AOX und Gesamt-Chlor gesondert zu begrenzen; die Frist darf für AOX und Gesamtchlor 5 Jahre, für Ammonium 10 Jahre nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12135385
Alte Dokumentnummer
N8199110339X