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§ 8 WGEV

Fassungen
01.07.1991 bis 29.12.2000 — BGBl. Nr. 338/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 830.12.200021.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006
§ 801.07.199129.12.2000 BGBl. Nr. 338/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wassergüte-Erhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 338/1991

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

WGEV

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Häufigkeit der Beobachtungen

Paragraph 8, (1) Die Beobachtung der Wassergüte in Fließgewässern hat

  1. Ziffer eins
    an der fließenden Welle in physikalischer, chemischer und bakteriologischer Hinsicht in etwa zweimonatlichen Intervallen,
  2. Ziffer 2
    am Sediment in chemischer Hinsicht einmal jährlich,
  3. Ziffer 3
    in biologischer Hinsicht einmal jährlich und
  4. Ziffer 4
    bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis auf toxische Einflüsse von Schadstoffeinträgen auf die aquatischen Lebewesen oder Lebensgemeinschaften des Fließgewässers fallweise in ökotoxikologischer Hinsicht zu erfolgen.
  1. Absatz 2,Die Erstbeobachtung hat während des zweijährigen Beobachtungszeitraumes mit der in Absatz eins, genannten Häufigkeit zu erfolgen. Danach sind Wiederholungsbeobachtungen vorzunehmen. Die Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen kann verringert werden, wenn hiedurch die Aussagekraft der Beobachtungen nicht beeinträchtigt wird. Die Wiederholungsbeobachtungen haben vier Jahre hindurch zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus zu beginnen.
  3. Absatz 4,Beobachtungen in physikalischer, chemischer, bakteriologischer und ökotoxikologischer Hinsicht haben bei Durchflüssen, die kleiner oder gleich dem für die Gütemeßstelle ermittelten höchsten Jahresmitteldurchfluß (HJMQ) sind, zu erfolgen. Liegen die Durchflüsse zum vorgesehenen Beobachtungstermin darüber, hat eine Beobachtung nur dann stattzufinden, wenn dieser Abfluß bereits über einen längeren Zeitraum, das sind mehr als zehn Tage, andauert.
  4. Absatz 5,Die biologischen Beobachtungen sind in der herbstlichen oder spätwinterlichen Niederwasserperiode durchzuführen.
  5. Absatz 6,Die Festlegung der Häufigkeit von Sonderbeobachtungen sowie Änderungen in der Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen erfolgen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er kann hiezu Vorschläge des Landeshauptmannes einholen.

Gesetzesnummer

10010648

Dokumentnummer

NOR12135428

Alte Dokumentnummer

N8199110645X