Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wassergüte-Erhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1991Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Häufigkeit der Beobachtungen
§ 8. (1) Die Beobachtung der Wassergüte in Fließgewässern hatParagraph 8, (1) Die Beobachtung der Wassergüte in Fließgewässern hat
an der fließenden Welle in physikalischer, chemischer und bakteriologischer Hinsicht in etwa zweimonatlichen Intervallen,
am Sediment in chemischer Hinsicht einmal jährlich,
in biologischer Hinsicht einmal jährlich und
bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis auf toxische Einflüsse von Schadstoffeinträgen auf die aquatischen Lebewesen oder Lebensgemeinschaften des Fließgewässers fallweise in ökotoxikologischer Hinsicht zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Erstbeobachtung hat während des zweijährigen Beobachtungszeitraumes mit der in Abs. 1 genannten Häufigkeit zu erfolgen. Danach sind Wiederholungsbeobachtungen vorzunehmen. Die Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen kann verringert werden, wenn hiedurch die Aussagekraft der Beobachtungen nicht beeinträchtigt wird. Die Wiederholungsbeobachtungen haben vier Jahre hindurch zu erfolgen.Die Erstbeobachtung hat während des zweijährigen Beobachtungszeitraumes mit der in Absatz eins, genannten Häufigkeit zu erfolgen. Danach sind Wiederholungsbeobachtungen vorzunehmen. Die Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen kann verringert werden, wenn hiedurch die Aussagekraft der Beobachtungen nicht beeinträchtigt wird. Die Wiederholungsbeobachtungen haben vier Jahre hindurch zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus zu beginnen.
(4)Absatz 4,Beobachtungen in physikalischer, chemischer, bakteriologischer und ökotoxikologischer Hinsicht haben bei Durchflüssen, die kleiner oder gleich dem für die Gütemeßstelle ermittelten höchsten Jahresmitteldurchfluß (HJMQ) sind, zu erfolgen. Liegen die Durchflüsse zum vorgesehenen Beobachtungstermin darüber, hat eine Beobachtung nur dann stattzufinden, wenn dieser Abfluß bereits über einen längeren Zeitraum, das sind mehr als zehn Tage, andauert.
(5)Absatz 5,Die biologischen Beobachtungen sind in der herbstlichen oder spätwinterlichen Niederwasserperiode durchzuführen.
(6)Absatz 6,Die Festlegung der Häufigkeit von Sonderbeobachtungen sowie Änderungen in der Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen erfolgen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er kann hiezu Vorschläge des Landeshauptmannes einholen.
Dokumentnummer
NOR12135428
Alte Dokumentnummer
N8199110645X