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§ 1 GSwV

Fassungen
05.04.2002 bis 29.03.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 105.04.200229.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010
§ 102.08.199704.04.2002 § → § BGBl. II Nr. 213/1997
§ 118.09.199101.08.1997 BGBl. Nr. 502/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundwasserschwellenwertverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 502 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

05.04.2002

Außerkrafttretensdatum

29.03.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010

Abkürzung

GSwV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. Ziffer eins
    Grundwasser: Gesamtes Wasser, das in die Erdoberfläche eindringt und die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt. Seine Bewegung wird durch die Schwerkraft sowie durch die Reibungskräfte bestimmt;
  2. Ziffer 2
    Grundwassergüte: Mit Hilfe physikalischer, chemischer und mikrobiologischer Parameter bewerteter qualitativer Zustand (bewertete Beschaffenheit) des Grundwassers;
  3. Ziffer 3
    Hydrographisches Einzugsgebiet: Gesamtes Gebiet, dem der Abfluß eines oberirdischen Gewässers oder eines unterirdischen Wasservorkommens auf Grund natürlicher oder künstlicher Zuströmverhältnisse tatsächlich entstammt;
  4. Ziffer 4
    Grundwassergebiet (-vorkommen): Gesamte Menge des Grundwassers, die in einem hydrographischen Einzugsgebiet auf Grund natürlicher hydrologischer Vorgänge oder technischer Maßnahmen abfließt;
  5. Ziffer 5
    Grundwasseraufschlußstelle: Künstliche offene oder verschlossene Freilegung des Grundwassers;
  6. Ziffer 6
    Grundwasseraustrittsstelle: Stelle, an der Grundwasser auf Grund natürlicher Gegebenheiten oder auf Grund technischer Eingriffe zutage tritt;
  7. Ziffer 7
    Schwellenwert: Maßzahl für die Beurteilung der Meßwerte eines zur Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit verwendeten physikalischen, chemischen oder mikrobiologischen Parameters. Bei Überschreitung des Schwellenwertes eines Grundwasserinhaltsstoffes besteht im Hinblick auf das Langzeitverhalten des Stoffes im Untergrund die Besorgnis des Verlustes der Eignung von Grundwasser für Zwecke der Trinkwassergewinnung;
  8. Ziffer 8
    Beurteilungszeitpunkt: Zeitpunkt, an dem die Meßwerte eines für die Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit verwendeten Parameters gemäß Ziffer 7, mit dem zugehörigen Schwellenwert zum Zweck der Bezeichnung eines Beobachtungsgebietes oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes verglichen werden.

Schlagworte

Grundwasservorkommen

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010

Gesetzesnummer

10010654

Dokumentnummer

NOR40029586