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§ 4 GSwV

Fassungen
02.08.1997 bis 04.04.2002 — BGBl. II Nr. 213/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 405.04.200229.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010
§ 402.08.199704.04.2002 § → § BGBl. II Nr. 213/1997
§ 418.09.199101.08.1997 BGBl. Nr. 502/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundwasserschwellenwertverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

02.08.1997BGBl. II Nr. 213/1997

Außerkrafttretensdatum

04.04.2002

Abkürzung

GSwV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Bezeichnung von Sanierungsgebieten

Paragraph 4, (1) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer Meßstelle gemäß Paragraph 3, gilt zum Beurteilungszeitpunkt hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (Paragraph 2,) als gefährdet, wenn im Zuge von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 3, im Beurteilungszeitraum oder im durch die verwendeten Meßwerte erfaßten Meßzeitraum (Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2,) mehr als 25% der Meßwerte den zugehörigen Schwellenwert überschreiten. Auszunehmen davon ist eine Meßstelle mit geogener oder sonstiger natürlicher Hintergrundbelastung durch diesen Grundwasserinhaltsstoff. Als Überschreitung gilt ein Meßwert, der den Schwellenwert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung des für den Inhaltsstoff angewandten Analysenverfahrens (bei Grundwasserinhaltsstoffen, die gemäß Pkt. 2 der Anlage B bestimmt werden, um mehr als den 95%-Vertrauensbereich des Mittelwertes einer Wertereihe von Parallelbestimmungen) übersteigt.

  1. Absatz 2,Ein Grundwassergebiet ist hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (Paragraph 2,) in seinem hydrographischen Einzugsgebiet als Sanierungsgebiet gemäß Paragraph 33 f, Absatz 2, WRG zu bezeichnen, wenn bei systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 3, im Beurteilungszeitraum bzw. im durch die verwendeten Meßwerte erfaßten Meßzeitraum (Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2,) an gleichzeitig 25% oder mehr aller beobachteten Meßstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet im Sinne des Absatz eins, einzustufen ist.
  2. Absatz 3,Eine Bezeichnung als Grundwassersanierungsgebiet gemäß Paragraph 33 f, Absatz 2, WRG ist auch für einen Teilbereich eines Grundwassergebietes mit lokaler Häufung von Überschreitungen gemäß Absatz eins und 2 möglich, wenn
    • Strichaufzählung
      der betreffende Teilbereich des hydrographischen Einzugsgebietes hydrologisch und kontaminationsmäßig eindeutig abgrenzbar ist und
    • Strichaufzählung
      durch die Bezeichnung des Teilbereiches als Sanierungsgebiet die Voraussetzungen zur Bezeichnung eines weiteren Sanierungsgebietes gemäß Absatz eins und 2 im verbleibenden Restbereich des Grundwassergebietes aufrecht bleiben
  3. Absatz 4,Liegen bei systematischen Untersuchungen der Grundwasserbeschaffenheit eines Grundwassergebietes gemäß Paragraph 3, Meßergebnisse vor, die Überschreitungen von Grundwasserschwellenwerten der Anlage A auf Grund örtlich begrenzter Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers zeigen, ohne daß die Kriterien des Absatz eins und 2 erfüllt werden, so ist gegen diese Einwirkungen nach den sonstigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 einzuschreiten.
  4. Absatz 5,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist - bezogen auf einzelne Grundwassergebiete - über die Ergebnisse von systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 3, sowie über die sich daraus ergebenden Konsequenzen gemäß Absatz eins bis 4 bis spätestens sechs Monate nach Vorliegen der Auswertung der Meßergebnisse zu berichten. Maßnahmen nach Paragraph 33 f, Absatz 3, WRG sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens drei Monate vor deren Inkraftsetzung zur Kenntnis zu bringen.

Gesetzesnummer

10010654

Dokumentnummer

NOR12141001

Alte Dokumentnummer

N8199715817A