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§ 8 GSwV

Fassungen
05.04.2002 bis 29.03.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 805.04.200229.03.2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundwasserschwellenwertverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 502 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.04.2002

Außerkrafttretensdatum

29.03.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010

Abkürzung

GSwV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Maßnahmen

Paragraph 8,

Bei der Erlassung von konkreten Programmen für ein voraussichtliches Maßnahmengebiet gemäß Paragraph 33 f, Absatz 4, WRG 1959 hat der Landeshauptmann aus folgenden Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen die geeigneten Maßnahmen für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen (Acker- und Spezialkulturen, Grünland ohne Almen) auszuwählen:

  1. Ziffer eins
    Einhaltung der in Anlage C angeführten bezughabenden Werte der Düngetabelle sowie der darin dargelegten Methoden;
  2. Ziffer 2
    betriebliche Nährstoffbilanzierung entsprechend beiliegenden Aufzeichnungsbogen und Wertetabellen (Anlagen D und F);
  3. Ziffer 3
    Verzicht auf die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln (ausgenommen Festmist und Kompost) auf Ackerland vom 1. November bis 15. Februar; bei Raps, Durum und Gerste bis 1. Februar;
  4. Ziffer 4
    Begrünung von Ackerflächen im Herbst und über den Winter:
    Begrünung von bis zu ? der nicht mit Winterungen (zB Winterraps, Wintergetreide) bebauten im voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegenden Ackerflächen nach Maßgabe nachstehender Festlegungen:
    Bei Umbruch im gleichen Jahr der Anlage muss der Zeitraum zwischen Aussaat und Umbruch (Bodenbearbeitung) zumindest 80 Tage betragen.
    Bei Umbruch im Folgejahr der Anlage muss der Zeitraum zwischen Aussaat und Umbruch (Bodenbearbeitung) zumindest 130 Tage betragen, wobei die Anlage spätestens am 30. September zu erfolgen hat.
  5. Ziffer 5
    Der Bewirtschafter oder eine dauerhaft maßgebend in die Bewirtschaftung eingebundene und auf dem Betrieb tätige Person muss entsprechende Kenntnisse über die gewässerschonende Wirtschaftsweise durch Vorlage einer Besuchsbestätigung einer einschlägigen Lehrveranstaltung nachweisen. Die Mindestdauer der Lehrveranstaltung beträgt acht Stunden, davon können bis zu zwei Stunden in Form von Exkursionen anerkannt werden. Einschlägige Lehrveranstaltungen, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und dem geforderten Umfang entsprechen, werden für diese Maßnahme angerechnet.
  6. Ziffer 6
    Teilung der Düngegaben:
    Auf Schlägen mit stark austragsgefährdeten Böden kann ab einer Düngeeinzelgabe von mehr als 50 kg leichtverfügbarem Stickstoff/ha eine Teilung der Düngeeinzelgabe vorgeschrieben werden. Als stark austragsgefährdet gelten die Bodenarten Sand, anlehmiger Sand, stark sandiger Lehm und lehmiger Sand gemäß der Schätzungskarten der Finanzbodenschätzung. Die Bestimmung des leicht verfügbaren Stickstoffs erfolgt bei Wirtschaftsdüngern gemäß Anlage E.
  7. Ziffer 7
    Schlagbezogene Aufzeichnungen:
    Nach Maßgabe nachstehender Voraussetzungen sind Aufzeichnungen über Stickstoffflüsse unter Verwendung der in Anlage F angeführten Werte zu führen (Angaben über die konkreten Stickstoffmengen können entfallen):
    1. Litera a
      Angaben über: Name, Betriebsnummer, Wirtschaftsjahr, Feldstücknummer, Schlagnummer, Größe des Schlages, Kulturart, Vorfrucht;
    2. Litera b
      ausgebrachtes Material (zB zugekauftes Stroh, Wirtschaftsdünger, Klärschlamm, Kompost), Bezeichnung des Mineraldüngers und ausgebrachte Menge und auf dem Schlag ausgebrachte Menge in Tonnen oder m³;
    3. Litera c
      Erntegut (Art und Ausmaß).
  8. Ziffer 8
    Bodenproben und Analysen (Ermittlung des Nmin-Wertes):
    Ermittlung des pflanzenverfügbaren Stickstoffs mittels Ziehung von Bodenproben und Analyse dieser nach Maßgabe nachstehender Voraussetzungen:
    1. Litera a
      Ziehung von Bodenproben und Analyse der Bodenproben zur Ermittlung des pflanzenverfügbaren Stickstoffes,
      • Strichaufzählung
        sofern eine Gesamtfläche von jeweils mindestens 2 ha mit Winterweizen, Wintergerste, Roggen, Triticale, Sommergetreide, Raps, Kartoffel oder Mais bebaut ist, oder
      • Strichaufzählung
        sofern eine Gesamtfläche von mindestens 1 ha mit einer einheitlichen Gemüsekultur bebaut ist;
    2. Litera b
      Probeziehung mindestens 1 Mal/Jahr (Probeschlag) auf dem jeweils größten Schlag der jeweiligen Kultur;
    3. Litera c
      Einstiche/Probeschlag:
      ≤ 1 ha/8 Einstiche,
      > 1 ha/15 Einstiche;
    4. Litera d
      Beprobung der Bodenhorizonte 0-30 cm, 30-60 cm und 60-90 cm (Gemüse ausgenommen) an repräsentativen Stellen;
    5. Litera e
      Zeitraum, in dem die Probe gezogen werden muss:
      • Strichaufzählung
        bei Winterweizen, Wintergerste, Roggen, Triticale zwischen 15. Februar und 15. März, jedoch längstens zwei Wochen vor der ersten Stickstoffdüngung,
      • Strichaufzählung
        bei Sommergetreide und Raps längstens zwei Wochen vor der ersten Stickstoffdüngung,
      • Strichaufzählung
        bei Kartoffel ein bis zwei Wochen vor dem Anbau,
      • Strichaufzählung
        bei Mais im vier bis sechs Blattstadium;
    6. Litera f
      Dokumentation von Zeitpunkt, Schlag und Ergebnis der Probenahme;
    7. Litera g
      Gemüsebau:
      Bei geschützten Kulturen in Böden und bei Freilandkulturen sind Nmin-Untersuchungen vor dem Anbau der Kultur und nach der Ernte durchzuführen.
  9. Ziffer 9
    Spezialkulturen:
    1. Litera a
      Weinbau: flächendeckende Bodenbedeckung (Grasmulch, Aussaat einer Begrünung, Abdeckung durch Stroh, Rindenmulch oder Heu) in jeder Fahrgasse vom 15. November bis 30. April oder Bewirtschaftung von Terrassenanlagen;
      Meldung von außerordentlichen Bodenpflegemaßnahmen (Tiefenlockerung, Rodung zur Bodengesundung, Rodung im Herbst und Wiederauspflanzung im Frühjahr, Anbau einer Frühjahrsgründüngung) vor deren Durchführung;
    2. Litera b
      Obstbau: Erosionsschutz mindestens zehn Monate im Jahr in zumindest jeder zweiten Reihe (Fahrgasse) durch Bodenbedeckung (Grasmulch, Aussaat einer Begrünung, Abdeckung durch Stroh, Rindenmulch oder Heu) oder Terrassenbewirtschaftung;
      Meldung von außerordentlichen Bodenpflegemaßnahmen (Tiefenlockerung, Rodung zur Bodengesundung, Rodung im Herbst und Wiederauspflanzung im Frühjahr, Anbau einer Frühjahrsgründüngung) vor deren Durchführung.
  10. Ziffer 10
    Beschränkung des Anteils von Kulturen in der Fruchtfolge hinsichtlich der im voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegenden Ackerfläche nach Maßgabe nachstehender Festlegungen:
    1. Litera a
      Variante römisch eins (bei viehhaltenden Betrieben mit mindestens 1,5 GVE pro Hektar):
      • Strichaufzählung
        Mais maximal 2/3,
      • Strichaufzählung
        Kartoffel maximal 1/3 und
      • Strichaufzählung
        Leguminosen mit Ausnahme von Sojabohne maximal 1/4.
      Die Beschränkung im dritten Halbstrich gilt nicht
      • Strichaufzählung
        für gemäß Verordnung 2092/91/EWG des Rates biologisch wirtschaftende Betriebe,
      • Strichaufzählung
        Betriebe, die auf Düngemittel - ausgenommen jene des Anhangs römisch zwei der Verordnung 2092/91/EWG - verzichten.
    2. Litera b
      Variante II:
      • Strichaufzählung
        maximal 85% Getreide, Mais, Kartoffel, Zuckerrübe und Gemüse,
      • Strichaufzählung
        maximal 65% Getreide und Mais sowie
      • Strichaufzählung
        maximal 35% Kartoffel, Zuckerrübe und Gemüse an der gesamten Ackerfläche des Betriebes.
  11. Ziffer 11
    Bodennahe Ausbringung von Wirtschaftsdüngern:
    Ausbringung von mindestens 50% des im voraussichtlichen Maßnahmengebietes ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngers mit Geräten, welche den flüssigen Wirtschaftsdünger bandförmig und unmittelbar auf oder in den Boden ablegen (zB Schleppschlauchverteiler, Schleppschuhverteiler, Gülleinjektoren).
    Über die tatsächlich ausgebrachte Menge an flüssigem Wirtschaftsdünger und die tatsächlich begüllte landwirtschaftliche Nutzfläche während des Wirtschaftsjahres sind Aufzeichnungen zu führen. Die hierbei geforderten Daten sind nach Ausbringung in einem geeigneten Formblatt einzutragen und zu Kontrollzwecken bereitzuhalten.
  12. Ziffer 12
    Reduktion der in Anlage C angeführten bezughabenden Werte der Düngetabelle um 10%, sofern bei zumindest 25% der Messungen an mindestens 50% der im voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegenden Messstellen der in Anlage A für Nitrat genannte Schwellenwert um zumindest 30% im Beurteilungszeitraum überschritten wird.
  13. Ziffer 13
    Erosionsmaßnahmen:
    Auf Ackerflächen mit einer Hangneigung über 12% hat der Anbau von Mais in Direkt- oder Mulchsaat zu erfolgen oder es ist eine Untersaat mit Gräsern anzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010

Gesetzesnummer

10010654

Dokumentnummer

NOR40029591