Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.07.1991 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.07.199130.06.1997 BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 337/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Plombierungsantrag

Paragraph 10, (1) Die Plombierung ist bei der Anstalt zu beantragen. Der Antrag hat die für die Durchführung der Plombierung erforderlichen Angaben zu enthalten, wie Samenart, Menge des Saatgutes, Zahl der Partien und Behältnisse pro Partie, Ort der Plombierung, Art der zur Verwendung gelangenden Anhänger, gewünschter Zeitpunkt der Plombierung u. dgl.

  1. Absatz 2,Eine Partie ist eine Saatgutmenge, die
    1. Ziffer eins
      einheitlich geputzt und homogen ist,
    2. Ziffer 2
      vom Antragsteller als Einheit vorgestellt wird und
    3. Ziffer 3
      das Höchstgewicht nicht überschreitet, welches in den Methoden der Bundesanstalt für Pflanzenbau (Paragraph 13, Absatz 8, des Saatgutgesetzes 1937) artenspezifisch festgelegt ist.
  2. Absatz 3,Der Antragsteller hat einen Beleg über Herkunft (Ökotyp) oder Sortenechtheit der Ware und bei ausländischer Ware auch über die Beschaffenheit dem Antrag beizulegen oder umgehend nachzureichen. Als Herkunftsnachweis gilt die Ursprungsbescheinigung einer inländischen Gemeinde oder einer amtlichen ausländischen Stelle, in deren Bereich das Saatgut gewonnen wurde. Als Beleg über die Sortenechtheit gilt ein internationaler (zB der OECD) oder nationaler (Anerkennungs-) Zertifizierungsnachweis des Erzeugerlandes. Als Beleg über die Beschaffenheit gilt ein amtlicher Untersuchungsbericht des Ausfuhrlandes oder, wenn die Ware weiterversendet wurde, des letzten Ausfuhrlandes, wobei das Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate vom Tag des Einlangens des Antrages bei der Anstalt zurückliegen darf.
  3. Absatz 4,Die Plombierung ist so zeitgerecht zu beantragen, daß der Probenehmer zum beantragten Plombierungstermin entsendet werden kann.
  4. Absatz 5,Die Anstalt hat nach Einlangen des Antrages dem Antragsteller entsprechend der Zahl der nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu plombierenden Behältnisse die im Einzelfall in Betracht kommenden Anhänger (Etiketten) auszufolgen.

Schlagworte

Anerkennungsnachweis

Gesetzesnummer

10010656

Dokumentnummer

NOR12135499

Alte Dokumentnummer

N8199112863H