Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
3. ABSCHNITT
Plombierungsvorschriften
Beschreibung der Plombierung
§ 9. (1) Die Plombierung im Sinne dieser Verordnung bestehtParagraph 9, (1) Die Plombierung im Sinne dieser Verordnung besteht
bei Behältnissen - soweit nicht die Bestimmungen der Z 2 oder 3 zur Anwendung kommen - in der Anbringung einer Plombe (Abs. 2) und eines Anhängeattestes (Abs. 3),bei Behältnissen - soweit nicht die Bestimmungen der Ziffer 2, oder 3 zur Anwendung kommen - in der Anbringung einer Plombe (Absatz 2,) und eines Anhängeattestes (Absatz 3,),
bei Behältnissen, die mit Maschinnaht verschlossen werden, in der Anbringung eines Anhängeattestes (Abs. 3) und bei für die Ausfuhr bestimmten Saatgutpartien in Behältnissen überdies in der Anbringung einer Plombe, sofern dies nach den Bestimmungen des Einfuhrlandes oder auf Grund internationaler Vereinbarungen erforderlich ist,bei Behältnissen, die mit Maschinnaht verschlossen werden, in der Anbringung eines Anhängeattestes (Absatz 3,) und bei für die Ausfuhr bestimmten Saatgutpartien in Behältnissen überdies in der Anbringung einer Plombe, sofern dies nach den Bestimmungen des Einfuhrlandes oder auf Grund internationaler Vereinbarungen erforderlich ist,
bei Behältnissen, deren Behandlung nach Z 1 oder 2 nicht möglich ist oder dem Zweck der Plombierung oder den Bedürfnissen des wirtschaftlichen Verkehrs nicht entspricht (zB kleine Papiersäckchen, Kartons, Dosen), in der Anbringung eines Klebesiegels (Abs. 6) und erforderlichenfalls einiger Klebestreifen (Abs. 7) und - außer im Falle des § 17 Abs. 2 letzter Satz - eines Klebezettels (Abs. 5).bei Behältnissen, deren Behandlung nach Ziffer eins, oder 2 nicht möglich ist oder dem Zweck der Plombierung oder den Bedürfnissen des wirtschaftlichen Verkehrs nicht entspricht (zB kleine Papiersäckchen, Kartons, Dosen), in der Anbringung eines Klebesiegels (Absatz 6,) und erforderlichenfalls einiger Klebestreifen (Absatz 7,) und - außer im Falle des Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz - eines Klebezettels (Absatz 5,).
(2)Absatz 2,Für die Plombierung ist eine aus Weißblech bestehende runde Plombe mit einem Durchmesser von zirka 18 mm zu verwenden, in die das Bundeswappen mit der Umschrift „Saatgutkontrolle Österreich'' eingepreßt ist. Die zur Plombierung von Ventilsäcken zu verwendende Plombe ist einteilig und muß auf der Rückseite mit Zinken versehen sein (Cramponplombe); in den übrigen Fällen hat die Plombe aus zwei Teilen zu bestehen, die durch einen Steg miteinander verbunden sind.
(3)Absatz 3,Das Anhängeattest besteht bei Plombierungen für den Inlandverkehr aus einem hellbraunen Anhänger und einem auf diesem innerhalb des vorgezeichneten Rahmens aufgeklebten weißen Klebezettel, bei Ausfuhrplombierungen nur aus einem rot-weiß-roten Anhänger. Anhänger und Klebezettel sind in Größe und Beschriftung nach den Mustern I bis VII der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuführen.Das Anhängeattest besteht bei Plombierungen für den Inlandverkehr aus einem hellbraunen Anhänger und einem auf diesem innerhalb des vorgezeichneten Rahmens aufgeklebten weißen Klebezettel, bei Ausfuhrplombierungen nur aus einem rot-weiß-roten Anhänger. Anhänger und Klebezettel sind in Größe und Beschriftung nach den Mustern römisch eins bis römisch sieben der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszuführen.
(4)Absatz 4,Der Anhänger muß für Ventilsäcke und für andere Behältnisse, die mit Maschinnaht verschlossen werden, dem Muster I, für sonstige Behältnisse dem Muster II entsprechen. Bei Ausfuhrplombierungen (§ 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937) sind für Ventilsäcke und für andere Behältnisse, die mit Maschinnaht verschlossen werden, Anhänger nach dem Muster III, für sonstige Behältnisse Anhänger nach dem Muster IV zu verwenden. Auf den Anhänger ist die Plombierungs- oder Partienummer aufzudrucken.Der Anhänger muß für Ventilsäcke und für andere Behältnisse, die mit Maschinnaht verschlossen werden, dem Muster römisch eins, für sonstige Behältnisse dem Muster römisch zwei entsprechen. Bei Ausfuhrplombierungen (Paragraph 8, Absatz eins, des Saatgutgesetzes 1937) sind für Ventilsäcke und für andere Behältnisse, die mit Maschinnaht verschlossen werden, Anhänger nach dem Muster römisch drei, für sonstige Behältnisse Anhänger nach dem Muster römisch vier zu verwenden. Auf den Anhänger ist die Plombierungs- oder Partienummer aufzudrucken.
(5)Absatz 5,Der Klebezettel hat je nach der Qualitätsstufe dem Muster V, für Saatgut, das den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 des Saatgutgesetzes 1937 entspricht, dem Muster VI zu entsprechen. Bei Plombierungen nach Abs. 1 Z 3 hat auf dem Klebezettel der Aufdruck „Plombierungs-Nr.'' zu entfallen. Auf die Klebezettel ist die Partienummer und bei Plombierungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 auch die Plombierungsnummer aufzudrucken.Der Klebezettel hat je nach der Qualitätsstufe dem Muster römisch fünf, für Saatgut, das den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, des Saatgutgesetzes 1937 entspricht, dem Muster römisch sechs zu entsprechen. Bei Plombierungen nach Absatz eins, Ziffer 3, hat auf dem Klebezettel der Aufdruck „Plombierungs-Nr.'' zu entfallen. Auf die Klebezettel ist die Partienummer und bei Plombierungen nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 auch die Plombierungsnummer aufzudrucken.
(6)Absatz 6,Das Klebesiegel hat dem Muster VII zu entsprechen. Auf das Klebesiegel ist die Partienummer aufzudrucken.Das Klebesiegel hat dem Muster römisch sieben zu entsprechen. Auf das Klebesiegel ist die Partienummer aufzudrucken.
(7)Absatz 7,Klebestreifen sind Streifen aus Papier oder Kunststoff mit dem Aufdruck des Bundeswappens und der Aufschrift „Staatliche Saatgutkontrolle Österreich''.
Schlagworte
Plombierungsnummer
Dokumentnummer
NOR12135498
Alte Dokumentnummer
N8199112862H