Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.07.1991 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.199130.06.1997 BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 337/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Vorbereitung der Behältnisse

Paragraph 11, (1) Der Antragsteller hat das zur Plombierung beantragte Saatgut in einwandfreie Behältnisse abzufüllen.

  1. Absatz 2,Die Behältnisse müssen in einem geeigneten Raum partieweise geordnet und in beiderseits leicht zugänglichen Reihen aufgestellt sein. Die reihenweise Aufstellung kann bei Sämereien, bei welchen die Probenahme mit dem Probestecher erfolgen kann, unterbleiben, wenn die Behältnisse übersichtlich geschichtet und die Bezeichnungen überschaubar sind, wenn weiters der Stapel zugänglich ist und eine greifbare Höhe (etwa 2 m) nicht überschreitet und eine vorschriftsgemäße Probenahme möglich ist. Der Antragsteller hat für jedes zu plombierende Behältnis ein leeres Probensäckchen aus Papier in entsprechender Größe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und vorzubereiten.

Gesetzesnummer

10010656

Dokumentnummer

NOR12135500

Alte Dokumentnummer

N8199112864H