Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Vorbereitung der Behältnisse
§ 11. (1) Der Antragsteller hat das zur Plombierung beantragte Saatgut in einwandfreie Behältnisse abzufüllen.Paragraph 11, (1) Der Antragsteller hat das zur Plombierung beantragte Saatgut in einwandfreie Behältnisse abzufüllen.
(2)Absatz 2,Die Behältnisse müssen in einem geeigneten Raum partieweise geordnet und in beiderseits leicht zugänglichen Reihen aufgestellt sein. Die reihenweise Aufstellung kann bei Sämereien, bei welchen die Probenahme mit dem Probestecher erfolgen kann, unterbleiben, wenn die Behältnisse übersichtlich geschichtet und die Bezeichnungen überschaubar sind, wenn weiters der Stapel zugänglich ist und eine greifbare Höhe (etwa 2 m) nicht überschreitet und eine vorschriftsgemäße Probenahme möglich ist. Der Antragsteller hat für jedes zu plombierende Behältnis ein leeres Probensäckchen aus Papier in entsprechender Größe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und vorzubereiten.
Dokumentnummer
NOR12135500
Alte Dokumentnummer
N8199112864H