Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
2. ABSCHNITT
Norm- und Grenzwerte für die Reinheit und Keimfähigkeit von
Sämereien
Norm- und Grenzwerte
§ 2. (1) Reinheit und Keimfähigkeit von Sämereien sind nach den in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zahlen- oder mengenmäßig festgehaltenen Norm- und Grenzwerten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 4 bis 7 zu beurteilen.Paragraph 2, (1) Reinheit und Keimfähigkeit von Sämereien sind nach den in der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zahlen- oder mengenmäßig festgehaltenen Norm- und Grenzwerten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 zu beurteilen.
(2)Absatz 2,In den in den Spalten der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufscheinenden, durch den Schrägstrich getrennten Angaben gibt die Zahl oder Mengenangabe vor dem Schrägstrich den Normwert, die Zahl oder Mengenangabe nach dem Schrägstrich den Grenzwert an.In den in den Spalten der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) aufscheinenden, durch den Schrägstrich getrennten Angaben gibt die Zahl oder Mengenangabe vor dem Schrägstrich den Normwert, die Zahl oder Mengenangabe nach dem Schrägstrich den Grenzwert an.
(3)Absatz 3,Soweit sich aus den §§ 5 bis 8 nichts anderes ergibt, müssen Sämereien, die im geschäftlichen Verkehr als Saatgut bezeichnet werden sollen, hinsichtlich aller in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Teileigenschaften dem Norm- oder zumindest dem Grenzwert entsprechen.Soweit sich aus den Paragraphen 5 bis 8 nichts anderes ergibt, müssen Sämereien, die im geschäftlichen Verkehr als Saatgut bezeichnet werden sollen, hinsichtlich aller in der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Teileigenschaften dem Norm- oder zumindest dem Grenzwert entsprechen.
Schlagworte
Normwert, zahlenmäßig
Dokumentnummer
NOR12135491
Alte Dokumentnummer
N8199112855H