Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1991 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.199130.06.1997 BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 337/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

2. ABSCHNITT

Norm- und Grenzwerte für die Reinheit und Keimfähigkeit von

Sämereien

Norm- und Grenzwerte

Paragraph 2, (1) Reinheit und Keimfähigkeit von Sämereien sind nach den in der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zahlen- oder mengenmäßig festgehaltenen Norm- und Grenzwerten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 zu beurteilen.

  1. Absatz 2,In den in den Spalten der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) aufscheinenden, durch den Schrägstrich getrennten Angaben gibt die Zahl oder Mengenangabe vor dem Schrägstrich den Normwert, die Zahl oder Mengenangabe nach dem Schrägstrich den Grenzwert an.
  2. Absatz 3,Soweit sich aus den Paragraphen 5 bis 8 nichts anderes ergibt, müssen Sämereien, die im geschäftlichen Verkehr als Saatgut bezeichnet werden sollen, hinsichtlich aller in der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Teileigenschaften dem Norm- oder zumindest dem Grenzwert entsprechen.

Schlagworte

Normwert, zahlenmäßig

Gesetzesnummer

10010656

Dokumentnummer

NOR12135491

Alte Dokumentnummer

N8199112855H