(2)Absatz 2,Wenn Sämereien infolge einer nicht sachgemäßen Bearbeitung oder einer nicht ordnungsgemäßen Behandlung oder Lagerung Beimengungen oder Verunreinigungen enthalten oder ungewöhnliche Abweichungen von der normalen Beschaffenheit aufweisen (zB lange Stengelstücke, Spindelstücke von Mais und Getreide, schlechte Entgrannung der Gerste, schlechte Entspelzung des Weizens, Beschmutzung durch Öl, Vorratsschädlinge), so ist hierauf, je nach den zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf die Verwendbarkeit als Saatgut, bei der Beurteilung entsprechend Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch für den Besatz mit anderen Arten, soweit die Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) hiefür nicht besondere Beschränkungen enthält.Wenn Sämereien infolge einer nicht sachgemäßen Bearbeitung oder einer nicht ordnungsgemäßen Behandlung oder Lagerung Beimengungen oder Verunreinigungen enthalten oder ungewöhnliche Abweichungen von der normalen Beschaffenheit aufweisen (zB lange Stengelstücke, Spindelstücke von Mais und Getreide, schlechte Entgrannung der Gerste, schlechte Entspelzung des Weizens, Beschmutzung durch Öl, Vorratsschädlinge), so ist hierauf, je nach den zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf die Verwendbarkeit als Saatgut, bei der Beurteilung entsprechend Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch für den Besatz mit anderen Arten, soweit die Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) hiefür nicht besondere Beschränkungen enthält.