Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1991 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.199130.06.1997 BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 337/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Ergänzende Bestimmungen über die Reinheit

Paragraph 4, (1) Bei der Bestimmung der technischen Reinheit und des zahlenmäßigen Besatzes wird eine Trennung nach Arten nur durchgeführt, wenn dies nach samenmorphologischen Merkmalen durchführbar ist.

  1. Absatz 2,Wenn Sämereien infolge einer nicht sachgemäßen Bearbeitung oder einer nicht ordnungsgemäßen Behandlung oder Lagerung Beimengungen oder Verunreinigungen enthalten oder ungewöhnliche Abweichungen von der normalen Beschaffenheit aufweisen (zB lange Stengelstücke, Spindelstücke von Mais und Getreide, schlechte Entgrannung der Gerste, schlechte Entspelzung des Weizens, Beschmutzung durch Öl, Vorratsschädlinge), so ist hierauf, je nach den zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf die Verwendbarkeit als Saatgut, bei der Beurteilung entsprechend Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch für den Besatz mit anderen Arten, soweit die Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) hiefür nicht besondere Beschränkungen enthält.

Gesetzesnummer

10010656

Dokumentnummer

NOR12135493

Alte Dokumentnummer

N8199112857H