Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1991 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.199130.06.1997 BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 337/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Behelfswerte

Paragraph 8, (1) Wenn der voraussichtliche Bedarf an Saatgut auch bei Heranziehung des Gebrauchswertes nicht gedeckt oder überlagertes Saatgut aus Gründen, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, nicht abgesetzt werden kann und keine nachteiligen Auswirkungen auf das daraus erwachsende Erntegut zu erwarten sind, so sind auf Antrag der Partei von den Anstalten in solchen Ausnahmefällen Partien von Sämereien, die den Anforderungen an den Grenzwert nicht genügen, für den Verkehr zuzulassen (Behelfssaatgut).

  1. Absatz 2,Sind die Anstalten der Auffassung, daß eine Zulassung zu verweigern wäre, so haben sie den Antrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Entscheidung vorzulegen.
  2. Absatz 3,Die Zulassung ist notwendigenfalls an Bedingungen zu knüpfen, die der beschränkten Verwendung der Sämereien als Saatgut Rechnung tragen (wie hinsichtlich Verwendungsart, Beizung, Kennzeichnung, Vertriebsbeschränkung, Preisnachlaß u. dgl.).

Gesetzesnummer

10010656

Dokumentnummer

NOR12135497

Alte Dokumentnummer

N8199112861H