Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Behelfswerte
§ 8. (1) Wenn der voraussichtliche Bedarf an Saatgut auch bei Heranziehung des Gebrauchswertes nicht gedeckt oder überlagertes Saatgut aus Gründen, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, nicht abgesetzt werden kann und keine nachteiligen Auswirkungen auf das daraus erwachsende Erntegut zu erwarten sind, so sind auf Antrag der Partei von den Anstalten in solchen Ausnahmefällen Partien von Sämereien, die den Anforderungen an den Grenzwert nicht genügen, für den Verkehr zuzulassen (Behelfssaatgut).Paragraph 8, (1) Wenn der voraussichtliche Bedarf an Saatgut auch bei Heranziehung des Gebrauchswertes nicht gedeckt oder überlagertes Saatgut aus Gründen, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, nicht abgesetzt werden kann und keine nachteiligen Auswirkungen auf das daraus erwachsende Erntegut zu erwarten sind, so sind auf Antrag der Partei von den Anstalten in solchen Ausnahmefällen Partien von Sämereien, die den Anforderungen an den Grenzwert nicht genügen, für den Verkehr zuzulassen (Behelfssaatgut).
(2)Absatz 2,Sind die Anstalten der Auffassung, daß eine Zulassung zu verweigern wäre, so haben sie den Antrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Entscheidung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Zulassung ist notwendigenfalls an Bedingungen zu knüpfen, die der beschränkten Verwendung der Sämereien als Saatgut Rechnung tragen (wie hinsichtlich Verwendungsart, Beizung, Kennzeichnung, Vertriebsbeschränkung, Preisnachlaß u. dgl.).
Dokumentnummer
NOR12135497
Alte Dokumentnummer
N8199112861H