Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
06.02.1991 bis 31.07.2003 — BGBl. Nr. 58/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 206.02.199131.07.2003 BGBl. Nr. 58/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot von Pentachlorphenol (PCP)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

06.02.1991BGBl. Nr. 58/1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2, (1) Von Paragraph eins, Absatz eins, ausgenommen sind Stoffe und Zubereitungen, die unter Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Mengen ausschließlich für Forschungs- und wissenschaftliche Versuchszwecke einschließlich Analysen bestimmt sind, wenn hinsichtlich der dabei entstehenden Abfälle die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.

  1. Absatz 2,Von den Verboten der Herstellung und Verwendung (Paragraph eins, Absatz eins,) ausgenommen sind Stoffe und Zubereitungen die zur Synthese anderer Stoffe eingesetzt werden oder dabei unvermeidbar anfallen, wenn hinsichtlich der dabei entstehenden Abfälle die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.
  2. Absatz 3,Von Paragraph eins, Absatz 3, ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      Leder, das bis 30. Juni 1992 in Verkehr gesetzt wird,
    2. Ziffer 2
      Fertigwaren aus Leder, die bis 31. Dezember 1992 in Verkehr gesetzt werden.

Schlagworte

Forschungszweck

Gesetzesnummer

10010660

Dokumentnummer

NOR12135535

Alte Dokumentnummer

N8199114225J