Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
15.02.1991 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 65/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1115.02.199131.12.2003 BGBl. Nr. 65/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 618/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.02.1991BGBl. Nr. 65/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 618/2003

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder Altöle

Paragraph 11,

Verbringt ein Übergeber (Paragraph 2, Absatz 4,) gefährliche Abfälle oder Altöle in das Ausland, so hat er einen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 ausgefüllten Begleitschein während des Transports bis zum Grenzaustrittszollamt oder Aufgabebahnhof oder -postamt mitzuführen. Blatt 2 des Begleitscheins ist dem Abfertigungszollamt zu übergeben. Der Austritt bzw. die Übernahme zur Beförderung in das Ausland ist vom Austrittszollamt oder vom Aufgabebahnhof oder -postamt im Begleitschein zu bestätigen. Der Übergeber hat das mit Austritts- bzw. Aufgabebestätigung versehene Blatt 1 des Begleitscheins als solches oder die Daten des Blattes 1 mit elektronischer Datenverarbeitung gemäß Paragraph 6, Absatz 8, innerhalb von drei Wochen an den zuständigen Landeshauptmann (Paragraph 5, Absatz 4,) zu übermitteln.

Schlagworte

Aufgabepostamt, Austrittsbestätigung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010663

Dokumentnummer

NOR12135550

Alte Dokumentnummer

N8199114245J