Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 618/2003Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Mindestmenge für die Nachweispflicht
für gefährliche Abfälle
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Abfallerzeuger, bei denen gefährliche Abfälle anfallen, sind nicht verpflichtet, Nachweise durch Begleitscheine (§§ 5 bis 7) zu führen, wenn die Masse 20 kg pro Kalenderjahr, Abfallart (§ 6 Abs. 1 Z 2) und Erzeuger von gefährlichen Abfällen nicht überschreitet.Abfallerzeuger, bei denen gefährliche Abfälle anfallen, sind nicht verpflichtet, Nachweise durch Begleitscheine (Paragraphen 5 bis 7) zu führen, wenn die Masse 20 kg pro Kalenderjahr, Abfallart (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) und Erzeuger von gefährlichen Abfällen nicht überschreitet.
(2)Absatz 2,Für
Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände (Schlüsselnummer 35326),
Galvanikschlämme - cyanidhaltig (Schlüsselnummer 51101),
Galvanikschlämme - chrom(VI)haltig (Schlüsselnummer 51102),Galvanikschlämme - chrom(römisch sechs)haltig (Schlüsselnummer 51102),
Härtesalze - cyanidhaltig (Schlüsselnummer 51533),
Konzentrate - chrom(VI)haltig (Schlüsselnummer 52712),Konzentrate - chrom(römisch sechs)haltig (Schlüsselnummer 52712),
Schlämme aus der Erdölverarbeitung und Kohleveredelung - cyanidhaltig (Schlüsselnummer 54923),
Ethylenchlorid (Schlüsselnummer 55201),
Chlorbenzole (Schlüsselnummer 55202),
Chloroform (Schlüsselnummer 55203),
Methylenchlorid (Schlüsselnummer 55206),
Chlorphenole (Schlüsselnummer 55207),
anchlorierte Paraffine (Schlüsselnummer 55208),
Perchlorethylen (Schlüsselnummer 55209),
Tetrachlorkohlenstoff (Schlüsselnummer 55211),
Trichlorethan (Schlüsselnummer 55212),
Trichlorethylen (Schlüsselnummer 55213),
Kaltreiniger, halogenhaltig (Schlüsselnummer 55214),
Lösemittelgemische, halogenhaltig
(Schlüsselnummer 55220),
lösemittelhaltige Schlämme, halogenhaltig (Schlüsselnummer 55401),
halogenhaltige Additive und Weichmacher
(Schlüsselnummer 57201),
Kunststoffschlämme, halogenhaltig (Schlüsselnummer 57306)
polychlorierte Biphenyle und Terphenyle
(Schlüsselnummer 59901),
gilt die Mindestmengenbegrenzung des Abs. 1 nicht.gilt die Mindestmengenbegrenzung des Absatz eins, nicht.
(3)Absatz 3,Altölerzeuger, bei denen Altöle anfallen, sind nicht verpflichtet, Nachweise durch Begleitscheine (§§ 5 bis 7) zu führen, wenn die Menge 200 Liter pro Kalenderjahr, Art des Altöls (§ 6 Abs. 1 Z 2) und Altölerzeuger nicht überschreitet.Altölerzeuger, bei denen Altöle anfallen, sind nicht verpflichtet, Nachweise durch Begleitscheine (Paragraphen 5 bis 7) zu führen, wenn die Menge 200 Liter pro Kalenderjahr, Art des Altöls (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) und Altölerzeuger nicht überschreitet.
(4)Absatz 4,Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen, die gemäß Abs. 1 und 3 der Nachweispflicht durch Begleitscheine (§§ 5 bis 8) nicht unterliegen, haben für die bei ihnen anfallenden gefährlichen Abfälle oder Altöle die allgemeinen Aufzeichnungen gemäß § 3 zu führen.Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen, die gemäß Absatz eins und 3 der Nachweispflicht durch Begleitscheine (Paragraphen 5 bis 8) nicht unterliegen, haben für die bei ihnen anfallenden gefährlichen Abfälle oder Altöle die allgemeinen Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3, zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135548
Alte Dokumentnummer
N8199114243J