Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen
§ 1. (1) Zum Leiter eines Lehrganges für die Ausbildung zum (zur) Pflegehelfer(in) ist ein für diese Tätigkeit fachlich geeigneter Arzt zu bestellen, der die hiefür erforderliche Berufserfahrung besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter.Paragraph eins, (1) Zum Leiter eines Lehrganges für die Ausbildung zum (zur) Pflegehelfer(in) ist ein für diese Tätigkeit fachlich geeigneter Arzt zu bestellen, der die hiefür erforderliche Berufserfahrung besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter.
(2)Absatz 2,Dem Lehrgangsleiter obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Lehrganges.
Schlagworte
Ausbildungsbestimmung, Pflegehelfer, Pflegehelferin
Dokumentnummer
NOR12135574
Alte Dokumentnummer
N8199114929J