Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 3. Zur Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer(innen) dürfen nur bestellt werden: Paragraph 3, Zur Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer(innen) dürfen nur bestellt werden:
als Lehrschwester (Lehrpfleger) ausgebildete Krankenpflegepersonen oder diplomierte Krankenpflegepersonen, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Tätigkeit als Lehrschwester (Lehrpfleger) fachlich und pädagogisch eignen,
als Lehrassistent(in) ausgebildete Personen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes oder im gehobenen medizinischtechnischen Dienst ausgebildete Personen, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Tätigkeit als Lehrassistent(in) fachlich und pädagogisch eignen,
Gesundheitspsychologen und klinische Psychologen,
Personen, welche in dem betreffenden Unterrichtsfach ausgebildet und erfahren sind.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmer, Lehrgangsteilnehmerin, Lehrassistent,
Lehrassistentin
Dokumentnummer
NOR12135576
Alte Dokumentnummer
N8199114931J