Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trinkwasser-Pestizidverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. (1) Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist es das Ziel dieser Verordnung, ein von Pestiziden freies Trinkwasser zu erreichen und es auch künftig von Pestiziden freizuhalten.Paragraph eins, (1) Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist es das Ziel dieser Verordnung, ein von Pestiziden freies Trinkwasser zu erreichen und es auch künftig von Pestiziden freizuhalten.
(2)Absatz 2,Pestizide im Sinne dieser Verordnung sind
die in § 2 Abs. 1 und in der Anlage genannten Stoffe unddie in Paragraph 2, Absatz eins und in der Anlage genannten Stoffe und
sonstige Stoffe, die als Wirkstoffe im Bereich des Pflanzenschutzes (einschließlich Totalherbizide), des Vorratsschutzes, zur Schädlingsbekämpfung oder als Holzschutzmittel verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12135669
Alte Dokumentnummer
N8199116673J