Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trinkwasser-Pestizidverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5. Der Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975) kann von Amts wegen oder über Antrag in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in der Anlage genannte Pestizide von den Untersuchungen gemäß § 3 ausnehmen, von denen mit hinreichender Sicherheit bekannt ist, daß sie im Wassereinzugsgebiet nicht angewendet werden und nicht angewendet worden sind oder zu einem Zeitpunkt angewendet worden sind, der so lange zurückliegt, daß auf Grund der Eigenschaften der Pestizide deren Vorhandensein im Trinkwasser auszuschließen ist. Von der Untersuchung können ferner auch Pestizide ausgenommen werden, deren Auftreten im Trinkwasser auf Grund der örtlichen Situation der Wasserspende nicht zu befürchten ist. Paragraph 5, Der Landeshauptmann (Paragraph 35, LMG 1975) kann von Amts wegen oder über Antrag in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder in der Anlage genannte Pestizide von den Untersuchungen gemäß Paragraph 3, ausnehmen, von denen mit hinreichender Sicherheit bekannt ist, daß sie im Wassereinzugsgebiet nicht angewendet werden und nicht angewendet worden sind oder zu einem Zeitpunkt angewendet worden sind, der so lange zurückliegt, daß auf Grund der Eigenschaften der Pestizide deren Vorhandensein im Trinkwasser auszuschließen ist. Von der Untersuchung können ferner auch Pestizide ausgenommen werden, deren Auftreten im Trinkwasser auf Grund der örtlichen Situation der Wasserspende nicht zu befürchten ist.
Dokumentnummer
NOR12135673
Alte Dokumentnummer
N8199116677J