Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
21.08.1991 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 448/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 521.08.199131.08.2001 BGBl. Nr. 448/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trinkwasser-Pestizidverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.08.1991BGBl. Nr. 448/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 5, Der Landeshauptmann (Paragraph 35, LMG 1975) kann von Amts wegen oder über Antrag in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder in der Anlage genannte Pestizide von den Untersuchungen gemäß Paragraph 3, ausnehmen, von denen mit hinreichender Sicherheit bekannt ist, daß sie im Wassereinzugsgebiet nicht angewendet werden und nicht angewendet worden sind oder zu einem Zeitpunkt angewendet worden sind, der so lange zurückliegt, daß auf Grund der Eigenschaften der Pestizide deren Vorhandensein im Trinkwasser auszuschließen ist. Von der Untersuchung können ferner auch Pestizide ausgenommen werden, deren Auftreten im Trinkwasser auf Grund der örtlichen Situation der Wasserspende nicht zu befürchten ist.

Gesetzesnummer

10010676

Dokumentnummer

NOR12135673

Alte Dokumentnummer

N8199116677J