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§ 3 LWG

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 298/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.1995 § → § BGBl. Nr. 298/1995
§ 301.07.199231.12.1994 BGBl. Nr. 375/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landwirtschaftsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 298/1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LWG

Index

80/07 Förderungen

Text

Finanzierung von Förderungsmaßnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Landesmittel im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel bereitstellt.
  2. Absatz 2,Von Absatz eins, abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Länder mit den Ländern abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicherzustellen, daß je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10010681

Dokumentnummer

NOR12138684

alte Dokumentnummer

N8199547993J