Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 21.02.1992 — BGBl. Nr. 97/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute21.02.1992 BGBl. Nr. 97/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

21.02.1992BGBl. Nr. 97/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,
    1. Ziffer eins
      Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (Absatz 2,) vor Schadorganismen (Absatz 3,) zu schützen,
    2. Ziffer 2
      Flächen oder Gewässer von Pflanzenwuchs freizumachen oder freizuhalten (Totalherbizide),
    3. Ziffer 3
      den Pflanzenwuchs in Gewässern zu regulieren,
    4. Ziffer 4
      das Wachstum von zu schützenden Pflanzen oder zu schützenden Pflanzenerzeugnissen zu regulieren, ohne ihrer Ernährung zu dienen (Wachstumsregulatoren),
    5. Ziffer 5
      anderen Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern (Pflanzenschutzmittelhilfsstoffe).
  2. Absatz 2,Zu schützende Pflanzen sind landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich nutzbare Pflanzen und Kulturpilzzuchten.
  3. Absatz 3,Zu schützende Pflanzenerzeugnisse sind
    1. Ziffer eins
      Teile zu schützender Pflanzen, einschließlich Früchte und Samen, soweit sie nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen abgeschnittene Zierpflanzen,
    2. Ziffer 2
      Kulturpilze und
    3. Ziffer 3
      Rundholz und Holz, das ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Mantelfläche behalten hat, mit oder ohne Rinde, sowie zerkleinertes berindetes Holz und Rinde.
  4. Absatz 4,Schadorganismen sind Tiere, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, einschließlich Viren und ähnlicher Krankheitserreger, die zu schützende Pflanzen oder zu schützende Pflanzenerzeugnisse schädigen können.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

10010688

Dokumentnummer

NOR12135773

Alte Dokumentnummer

N8199219036J