Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1992Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (Abs. 2) vor Schadorganismen (Abs. 3) zu schützen,Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (Absatz 2,) vor Schadorganismen (Absatz 3,) zu schützen,
Flächen oder Gewässer von Pflanzenwuchs freizumachen oder freizuhalten (Totalherbizide),
den Pflanzenwuchs in Gewässern zu regulieren,
das Wachstum von zu schützenden Pflanzen oder zu schützenden Pflanzenerzeugnissen zu regulieren, ohne ihrer Ernährung zu dienen (Wachstumsregulatoren),
anderen Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern (Pflanzenschutzmittelhilfsstoffe).
(2)Absatz 2,Zu schützende Pflanzen sind landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich nutzbare Pflanzen und Kulturpilzzuchten.
(3)Absatz 3,Zu schützende Pflanzenerzeugnisse sind
Teile zu schützender Pflanzen, einschließlich Früchte und Samen, soweit sie nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen abgeschnittene Zierpflanzen,
Rundholz und Holz, das ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Mantelfläche behalten hat, mit oder ohne Rinde, sowie zerkleinertes berindetes Holz und Rinde.
(4)Absatz 4,Schadorganismen sind Tiere, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, einschließlich Viren und ähnlicher Krankheitserreger, die zu schützende Pflanzen oder zu schützende Pflanzenerzeugnisse schädigen können.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Dokumentnummer
NOR12135773
Alte Dokumentnummer
N8199219036J